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Staatsanwaltschaft Duisburg

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Duisburg

381 Js 2126/​20

Die Staatsanwaltschaft Duisburg führt unter dem Aktenzeichen 381 Js 2126/​20 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Blenda Czory, die durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg (203 Ds 227/​21) vom 25.10.2023 wegen Betruges in 25 Fällen verurteilt wurde.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen sind den Geschädigten aus der von der Verurteilten begangenen Straftaten Ansprüche auf Wertersatz dessen entstanden, was die Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um der Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Duisburg die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 2.350,00 EUR angeordnet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 11.11.2023.

Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Den hier zugrundeliegenden Taten lagen folgende Sachverhalte zu Grunde:

Die Verurteilte bot in der Zeit vom 09.10.2020 bis zum 08.12.2020 in Duisburg und andernorts über verschiedene
Internet-Verkaufsportale Waren zum Kauf an. Im Vertrauen auf die Lieferfähigkeit und Lieferwilligkeit der Angeschuldigten gingen Interessenten auf ihre Angebote ein und zahlten den ausgehandelten Kaufpreis auf das von der Angeschuldigten angegebene Konto. Wie von Anfang an geplant, lieferte die Angeschuldigte die gekauften Artikel in der Folgezeit dann jedoch nicht.

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Taten.

Lfd. Nr. Kaufgegenstand Internet-Portal Kaufdatum Kaufpreis incl. Versandkosten Zahldatum
1. Wellensteyn Jacke Facebook Marketplace 09.10.2020 80 09.10.2020
2. Wellensteyn Winterjacke Facebook Marketplace 12.10.2020 110 12.10.2020
3. Wellensteyn Jacke Facebook Marketplace 12.10.2020 110 13.10.2020
4. Jacke Facebook Maketplace 14.10.2020 50 14.10.2020
5. Wellensteyn Jacke XXXL Facebook Kleinanzeigen 15.10.2020 95 16.10.2020
6. Wellensteyn Jacke Facebook Marketplace 16.10.2020 85 17.10.2020
7. iPhone 7, 64 GB eBay Kleinanzeigen 22.10.2020 65 22.10.2020
8. Wellensteyn Jacke eBay Kleinanzeigen 25.10.2020 110 25.10.2020
9. 2 Wellensteyn Jacken eBay Kleinanzeigen 30.10.2020 200 30.10.2020
10. Wellensteyn Jacke eBay Kleinanzeigen 02.11.2020 110 02.11.2020
11. Jacke Größe M eBay Kleinanzeigen 09.11.2020 100 09.11.2020
12. Wellensteyn Jacke Facebook Marketplace 26.11.2020 100 26.11.2020
13. Wellensteyn Jacke Facebook Marketplace 26.11.2020 110 26.11.2020
14. Jacke Facebook Marketplace 27.11.2020 60 27.11.2020
15. 2 Wellensteyn Jacken Facebook Marketplace 28.11.2020 100 28.11.2020
16. Wellensteyn Jacke Facebook Marketplace 29.11.2020 80 29.11.2020
17. Wellensteyn Jacke Facebook Marketplace 30.11.2020 90 30.11.2020
18. 2 Jacken (D/​H) Weseler Kleinanzeigen 30.11.2020 155 30.11.2020
19. Jacke Facebook Marketplace 30.11.2020 50 30.11.2020
20. Wellensteyn Jacke Facebook Marketplace 06.12.2020 60 07.12.2020
21. 2 gebrauchte Wellensteyn Jacken Facebook Marketplace 06.12.2020 120 06.12.2020
22. Wellensteyn Jacke Facebook Marketplace 06.12.2020 60 06.12.2020
23. 2 Jacken Facebook Marketplace 07.12.2020 110 07.12.2020
24. Wellensteyn Jacke „Schneezauber“ Facebook Marketplace 08.12.2020 80 10.12.2020
25. Wellensteyn Jacke Facebook Marketplace 08.12.2020 60 08.12.2020

Die Verurteilte war von Anfang an nicht willens, die angebotene Ware zu übersenden, sondern handelte in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen.

Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem sie ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn die Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn die Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Die Staatsanwaltschaft prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den/​die Verletzten ausgekehrt.

b)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen.

Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.

Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).

 

Staatsanwaltschaft Duisburg

Rechtspflegerin

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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