Start Justiz Insolvenzverfahren Vorläufige Insolvenzverwaltung für B-MA Berliner Management & Ausbau UG angeordnet

Vorläufige Insolvenzverwaltung für B-MA Berliner Management & Ausbau UG angeordnet

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Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36b IN 2783/24

Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B-MA Berliner Management & Ausbau UG (haftungsbeschränkt), Rotwildpfad 15, 13503 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Sascha Wegener, am 14. Juni 2024 einen wichtigen Beschluss gefasst.

Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern, wurde am 14.06.2024 um 14:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§§ 21, 22 InsO). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, bestellt.

Die Anordnung umfasst mehrere Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens:

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie die Vollziehung von Arrest oder einstweiligen Verfügungen gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Sebastian Laboga, hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zudem wird ihm gestattet, ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie werden aufgefordert, Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Ferner wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und darüber Nachweis zu führen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin muss ihm Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere gewähren und diese auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herausgeben. Sie ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse zu erteilen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung bzw. der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Hinweis:

Elektronische Rechtsbehelfe müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 14.06.2024

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