Staatsanwaltschaft Stade
161 AR 53661/22 verbunden mit 141 Js 51624/22
Die Staatsanwaltschaft Stade führt unter dem Aktenzeichen 141 Js 51624/22, dazu verbunden 161 AR 53661/22 , ein Strafverfahren gegen Cedric Sean Vincent Siebert und Ion Sut, ersterer wohnhaft unter der Anschrift Rameler Kamp 40, 21709 Himmelpforten wegen Betrugs, Untreue und Geldwäsche im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Co-Living Company GmbH, die ihrerseits Komplementärin der Co-Living Service GmbH & Co KG war. Es besteht der Verdacht, dass insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2022 Mietkautionen und Mietzahlungen von Mietern, die unter Vermittlung der Plattform „HousingAnywhere“ Mietverträge abgeschlossen hatten, ertrogen wurden.
Gemäß § 111l Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) werden Personen, die als Verletzte der hier verfolgten Straftaten in Betracht kommen, wie folgt benachrichtigt:
Um d. Beschuldigten das durch die Straftat/en zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft Stade beim Amtsgericht Stade einen Vermögensarrest in Höhe von 3.594,84 Euro (Co-Living Company GmbH), 12.996,79 EUR (Co-Living Service GmbH & Co. KG), 141.599 EUR (Cedric Siebert, in Höhe von 15.000 EUR gesamtschuldnerisch mit Sarah Siebert) erwirkt. In Vollziehung dieses Vermögensarrestes konnten Vermögenswerte in gesichert werden.
Die Verletzten der hier verfolgten Straftaten werden hiermit aufgefordert, der Staatsanwaltschaft Stade zu erklären, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus der Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.
Die Mitteilung ist unter Angabe des Aktenzeichens zu richten an die Staatsanwaltschaft Stade, Archivstraße 7, 21682 Stade.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufes wird auf Folgendes hingewiesen:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). |
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Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Sofern das Gericht die Einziehung des Wertes der von d. Beschuldigten zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:
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