Staatsanwaltschaft Gera
910 VRs 811 Js 12919/23
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
Einziehungsbetroffener | Peter Wendt |
Entscheidung | Urteil/ Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 28.11.2023, Az: 3 Ds 811 Js 12919/23, rechtskräftig seit 06.04.2024 |
Einziehungsanordnung | Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 5.021,00 EUR |
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) die Herausgabe der eingezogenen Gegenstände zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf dem bei der Deutsche Bank AG, Postbank, zu der Kontonummer (IBAN) DE49 1001 0010 0026 6951 37 für den Einziehungsbetroffenen geführten Privatgirokonto gingen im Zeitraum vom Januar 2023 bis April 2023 Zahlungen in Gesamthöhe von ca. 113.000,00 Euro ein. Die Gutschriften beruhten auf irrtumsbedingten Überweisungen der geschädigten Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigten der Absenderkonten, die hierzu von unbekannt gebliebenen Tätern durch die vorgetäuschte Bereitschaft zur Auszahlung angeblicher Lotteriegewinne veranlasst wurden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Gera geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt unter
https://staatsanwaltschaften.thueringen.de/media/tmmjv_staatsanwaltschaft/Themen/Geschaedigte/geschaedigtenmitteilung_einziehung-von-tatertraegen.pdf
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Hinweis:
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