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Staatsanwaltschaft München I

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten
über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
bzw. die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

259 Js 124247/​23

Unter dem AZ: 259 Js 124247/​23 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 21.09.2023 gegen den Einziehungsbetroffenen Jozefiak, Sylwester Kamil und Brzuszkiewicz, Tomasz Ignacy (aus Datenschutzgründen kein Geburtsdatum und keine Wohnanschrift angeben) die gesamtschuldnerische Einziehung von Wertersatz rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen die Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

1.

Am 11.03.2023 zwischen 20:30 Uhr und 21:15 Uhr drangen die Verurteilten in eine Wohnung in dem Fritz-Meyer-Weg 55, 81925 München ein und entwendeten einen Fernseher/​LED-W der Marke JVC, Typ LT-50VU9890, 50 Zoll, einen Laptop der Marke Toshiba, ein schwarzes Mobiltelefon der Marke Huawei, ein rosa Mobiltelefon der Marke Samsung, ein Herrenarmband der Marke Armani, eine schwarze Damen-Sonnenbrille der Marke Liu Jo, eine Damen-Armbanduhr der Marke Salvatore Ferragamo aus Edelstahl und eine Damen-Armbanduhr der Marke Michael Kors aus Edelstahl im Wert von ca. 1.500 EUR.

2.

Am 11.03.2023 zwischen 20:30 Uhr und 21:15 Uhr drangen die Verurteilten in eine weitere Wohnung in dem Fritz-Meyer-Weg 55, 81925 München ein und entwendeten einen Fernseher/​LED-TV der Marke Panasonic, Typ TX-58HXW584, einen Laptop der Marke HP mit Laptoptasche und eine Laptoptasche mit Dokumenten wie unter anderem eine Zulassungsbescheinigung Teil II im Wert von ca. 900 EUR.

3.

Am 11.03.2023 zwischen 20:30 Uhr und 21:15 Uhr drangen die Verurteilten in eine weitere Wohnung in dem Fritz-Meyer-Weg 55, 81925 München ein und entwendeten ein schwarzes Tablet der Marke Samsung im Wert von ca. 200 EUR.

4.

Am 11.03.2023 zwischen 20:30 Uhr und 21:15 Uhr drangen die Verurteilten in eine weitere Wohnung in dem Fritz-Meyer-Weg 55, 81925 München ein und entwendeten daraus einen Staubsauger der Marke Kärcher Typ WD3 im Wert von ca. 80 EUR.

Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

Hinweis:

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