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Staatsanwaltschaft Berlin

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

„Az.: 247 AR 337/​23

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 15.12.2023 gegen Unbekannt – alias Faouzia ALI ein Beschluss ergangen, der folgenden Sachverhalt zugrunde hat:
Der unbekannte Betroffene eröffnete am 19.02 2020 das Konto IBAN DE92 1001 1001 2628 4434 36 bei N26 Bank GmbH. Im Zeitraum 24.02.2020 bis 06.04.2020 gingen betrügerisch veranlasste Gutschriften in Höhe von insgesamt 9.493,40 € von unterschiedlichen Privatpersonen für Internetwarenkäufe ein.
Die unbekannten Täter gaben auf sog. „Fake-Shops“ wahrheitswidrig vor, willens und in der Lage zu sein, Waren liefern zu können. Im Vertrauen hierauf überwies die Geschädigte Nadine Falter am 25.02.2020 einen Betrag in Höhe von 170, 10 € auf das Konto des unbekannten Betroffenen. Die Zahlung erfolgte in Erfüllung eines Kaufvertrages über eine Spielkonsole.
Das Konto wurde einzig für den Erhalt und die Weiterleitung betrügerisch erlangter Gutschriften genutzt. Eine anderweitige Nutzung des Kontos liegt nicht vor. Hinsichtlich /​ aller eingegangener Gutschriften ist aufgrund des Verwendungszwecks davon auszugehen, dass sie betrügerisch veranlasst worden sind.
Der unbekannte Betroffene leitete die eingegangen Gutschriften bis auf die letzten sechs Gutschriften taggleich auf andere Konten weiter. Auf dem Konto befindet sich ein Restbetrag in Höhe von 1.832,20 €, der in Vollziehung eines Beschtagnahmebeschluss gepfändet werden konnte.
Wegen der Straftaten kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden. Der unbekannte Täter konnte nicht ermittelt werden, das Verfahren wurde daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Strafanzeigen und den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, insbesondere der Kontoauszüge.
Die Anordnung der Einziehung basiert auf §§ 261, 53, 76a Abs. 1, 73 Abs. 1 73a, 73b Abs. 1S.1Nr. 2 StGB.

Der unbekannte Täter hat durch die Tat einen Vermögensvorteil in Höhe von 9.493,40 € erlangt. Soweit auf dem Konto weitere Gutschriften eingingen, wobei anhand der Verwendungszwecke erkennbar ist, dass diese ebenfalls im Rahmen von vermeintlichen Kaufverträgen getätigt wurden, ist die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB anzuordnen.
Die Einziehung kann auch nach § 76a Abs. 1 StGB selbstständig angeordnet werden. Dies ist der Fall, wenn wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Dies ist vorliegend der Fall, der unbekannte Täter konnte nicht ermittelt werden.

Der Beschluss ist seit dem 12.01.2024 rechtskräftig. In dieser Entscheidung wurde die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 1.832,20 Euro (Wertersatz) ausgesprochen.
Es besteht bei mehreren Geschädigten ein Anspruch auf Rückübertragung oder Auszahlung (Herausgabe), § 459h StPO.
Dieser Anspruch auf Rückübertragung/​Auszahlung kann innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden, § 459j Abs. 1 StPO:
Sofern der Anspruch auf Rückübertragung/​Auszahlung bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/​ Auszahlung an die (den) Verletzte(n) nur dann erfolgen, wenn sich der Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Auch unabhängig von der o. g. Frist kann der Anspruch auf Rückübertragung/​ Auszahlung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden. In diesen Fällen wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und §§ 111 j Abs. 5, 459l Abs. 1 S. 1 StPO verwiesen.
Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung des/​der Verletzten.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein(e) Rechtsnachfolger(in) des/​der Verletzten (z. Bsp. bei Erbschaft) an seine/​ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen.
Der/​Die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Berlin, Turmstraße 91, 10559 Berlin zum Aktenzeichen 247 AR 337/​23 schriftlich in Verbindung setzen.“

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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