Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzantragsverfahren ARSA Immobilien-Management GmbH: Vorläufige Verwaltung angeordnet

Insolvenzantragsverfahren ARSA Immobilien-Management GmbH: Vorläufige Verwaltung angeordnet

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geralt / Pixabay

Aktenzeichen: 60 IN 70/24

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ARSA Immobilien-Management GmbH, Raiffeisenstraße 4a, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), HRB 8804), vertreten durch Geschäftsführer Murat Akyüz, hat das Amtsgericht Friedberg (Hessen) am 03.06.2024 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.

Maßnahmen der vorläufigen Verwaltung

Verfügungen der Antragsgegnerin sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Markus Walter, Hynspergstr. 24, 60322 Frankfurt am Main, bestellt. Er ist erreichbar unter Tel.: 069-959110-0, Fax: 069-959-110-80, E-Mail: mail@hgw.de, und über die Internetseite www.hgw.de.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, ihre Leistungen nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu erbringen (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Einsicht und Rechtsmittel

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Diese Entscheidung kann von der Antragsgegnerin durch die sofortige Beschwerde angefochten werden. Ebenso kann die sofortige Beschwerde von jedem Gläubiger eingelegt werden, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen), einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Fristbeginn das frühere Ereignis maßgeblich.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem genannten Gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei dem Amtsgericht Friedberg entscheidend. Die Beschwerde muss von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Friedberg (Hessen), 03.06.2024

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