Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren der APK AG: Vorläufiger Sachwalter bestellt

Insolvenzverfahren der APK AG: Vorläufiger Sachwalter bestellt

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Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der APK AG, Beunaer Straße 2, 06217 Merseburg (AG Stendal, HRB 7318), vertreten durch die Vorstände Dr. Robert Marx, Jürgen Schiffer und Dr. Steve Döring, wurde unter dem Aktenzeichen 59 IN 207/24 eine wichtige Entscheidung getroffen. Das Amtsgericht Halle (Saale) hat folgende Anordnungen erlassen:

Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale), zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Er ist telefonisch unter 0345/212220 und per Fax unter 0345/2122222 erreichbar. E-Mails können an inso@floether-wissing.de gesendet werden.

Die APK AG ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiterhin zu verwalten und darüber zu verfügen. Diese Regelung ermöglicht es dem Unternehmen, den Geschäftsbetrieb fortzusetzen, während die Aufsicht durch den vorläufigen Sachwalter gewährleistet, dass alle finanziellen Transaktionen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden, sofern nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Dieses Rechtsmittel steht sowohl der Antragstellerin als auch jedem Gläubiger offen.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale), einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der Verkündung der Entscheidung. Falls die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung.

Die Beschwerde kann schriftlich durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem genannten Gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Wichtig ist, dass die Beschwerde rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht. Die Beschwerde muss von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Es wird empfohlen, die Beschwerde zu begründen.

Das Amtsgericht Halle (Saale) hat diese Entscheidung am 29. Mai 2024 veröffentlicht.

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