Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der QUATERRA Projektmanagement GmbH mit Sitz am Topfmarkt 7-8, 06618 Naumburg (Saale), wurde am 23. Mai 2024 um 09:42 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet. Das zuständige Amtsgericht Stendal führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen 59 IN 179/24.
Details der vorläufigen Verwaltung
Im Rahmen dieser vorläufigen Maßnahme sind Verfügungen der QUATERRA Projektmanagement GmbH nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Olaf Spiekermann von der Kanzlei Brinkmann & Partner bestellt. Spiekermann und sein Team sind unter folgender Adresse und Kontaktdaten erreichbar:
Brinkmann & Partner
Joliot-Curie-Platz 1b
06108 Halle (Saale)
Tel.: 0345/2927810
Fax: 0345/29278111
E-Mail: halle@brinkmann-partner.de
Internet: www.brinkmann-partner.de
Aufforderung an die Schuldner
Die Schuldner der QUATERRA Projektmanagement GmbH werden aufgefordert, ihre Zahlungen nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten, gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 InsO. Dies bedeutet, dass alle Zahlungen an das Unternehmen nunmehr der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedürfen.
Einsicht und Rechtsmittelbelehrung
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, diese Entscheidung mit einer sofortigen Beschwerde anzufechten. Darüber hinaus können auch Gläubiger eine sofortige Beschwerde einlegen, wenn sie die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 anzweifeln.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale), einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung.
Einreichung der Beschwerde
Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Wichtig ist, dass die Beschwerde rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht. Die Beschwerde muss von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird, enthalten. Die Beschwerde sollte zudem begründet werden.
Das Amtsgericht Halle (Saale) hat diese Entscheidung am 23. Mai 2024 getroffen und veröffentlicht.