Start Justiz Insolvenzverfahren Vorläufige Insolvenzverwaltung für QUATERRA Projektmanagement GmbH angeordnet

Vorläufige Insolvenzverwaltung für QUATERRA Projektmanagement GmbH angeordnet

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SimonMichaelHill (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Halle (Saale) hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der QUATERRA Projektmanagement GmbH, ansässig am Topfmarkt 7-8, 06618 Naumburg (Saale), die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet. Diese Maßnahme soll die Vermögenswerte der Gesellschaft sichern und eine geordnete Abwicklung des Verfahrens ermöglichen.
Gerichtsbeschluss zur vorläufigen Verwaltung

Am 23. Mai 2024 um 09:42 Uhr hat das Amtsgericht Halle (Saale) folgende Maßnahmen beschlossen:

Anordnung der vorläufigen Verwaltung: Die vorläufige Verwaltung des Vermögens der QUATERRA Projektmanagement GmbH wurde angeordnet. Verfügungen der Antragsgegnerin sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Olaf Spiekermann von der Kanzlei Brinkmann & Partner bestellt. Seine Kontaktdaten lauten: Joliot-Curie-Platz 1b, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/2927810, Fax: 0345/29278111, E-Mail: halle@brinkmann-partner.de, Internet: www.brinkmann-partner.de.

Anweisung an Schuldner: Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, Zahlungen nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Einsicht und Rechtsmittelbelehrung

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gegen diese Entscheidung kann die Antragsgegnerin sowie jeder Gläubiger, der das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens rügen möchte, sofortige Beschwerde einlegen.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale), einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung. Bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung. Maßgebend ist das frühere Ereignis, sofern Zustellung und öffentliche Bekanntmachung parallel erfolgen.

Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Diese Maßnahmen sind notwendig, um eine geordnete Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten und die Interessen der Gläubiger zu schützen. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

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