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Vorläufige Insolvenzverwaltung für DIRAX Bau GmbH angeordnet

Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Potsdam hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der DIRAX Bau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Axel Hinze, eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Diese Maßnahme dient der Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und der Aufklärung des Sachverhalts.
Gerichtsbeschluss zur vorläufigen Insolvenzverwaltung

Zur Sicherung des Vermögens der DIRAX Bau GmbH wurde folgender Beschluss gefasst:

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Justus Schneidewind, ansässig in der Friedrich-Ebert-Straße 50, 14469 Potsdam, bestellt. Er ist beauftragt, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen und zu sichern.

Beschränkung der Verfügungsbefugnis: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies betrifft auch die Einziehung von Außenständen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin: Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und ein Sonderkonto einzurichten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Untersagung der Zwangsvollstreckung: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorübergehend eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Recht auf Nachforschungen: Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume der Schuldnerin betreten und Nachforschungen anstellen. Die Schuldnerin muss ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere gewähren und alle erforderlichen Auskünfte erteilen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin zu prüfen und deren Vermögen zu sichern. Er ist ermächtigt, im Namen der Schuldnerin zu handeln, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgabe vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist. Weiterhin wird er als Sachverständiger beauftragt, zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist. Auch die Deckung der Verfahrenskosten wird überprüft (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese muss innerhalb von zwei Wochen ab postalischer Zustellung oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam, eingelegt werden.

Diese Anordnungen sind notwendig, um eine geordnete Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten und die Interessen der Gläubiger zu wahren. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

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