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Insolvenzverfahren eröffnet: Express Taxi GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

geralt (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Charlottenburg hat das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Express Taxi GmbH, ansässig am Bieselheider Weg 38, 13465 Berlin, eingeleitet. Das Unternehmen, vertreten durch die Geschäftsführerin Petra Zöllner, hat aufgrund finanzieller Schwierigkeiten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt.
Gerichtlicher Beschluss zur Vermögenssicherung

Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag hat das Gericht am 31. Mai 2024 um 08:00 Uhr folgende Maßnahmen angeordnet:

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorübergehend eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Niklas Lütcke, ansässig in der Lennéstraße 7, 10785 Berlin, bestellt. Verfügungen der Express Taxi GmbH über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

Rechtsanwalt Niklas Lütcke übernimmt die Überwachung und Sicherung des Vermögens der Schuldnerin. Seine Hauptaufgaben umfassen:

Sicherung des Vermögens: Überwachung der finanziellen Transaktionen der Schuldnerin zur Vermeidung weiterer Vermögensverluste.
Prüfung der Verfahrenskosten: Ermittlung, ob das Vermögen der Schuldnerin zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Einziehung von Forderungen: Berechtigung zur Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen der Schuldnerin sowie zur Entgegennahme eingehender Gelder. Hierfür darf er ein Insolvenzsonderkonto entsprechend den Anforderungen des Urteils des BGH vom 07. Februar 2019 (AZ IX ZR 47/18) führen.

Weitere Maßnahmen und Verpflichtungen

Kreditinstitute: Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.
Drittschuldner: Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) ist es verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie werden aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Zugang zu Geschäftsräumen: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und notwendige Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin muss alle erforderlichen Auskünfte erteilen.

Veröffentlichung und Rechtsbehelfsbelehrung

Die Entscheidung wird in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und bleibt dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Verfahrenseröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens. Falls das Verfahren nicht eröffnet wird, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme.

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Bedeutung des Beschlusses

Diese gerichtliche Entscheidung stellt einen entscheidenden Schritt im Insolvenzverfahren der Express Taxi GmbH dar. Durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters soll sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte des Unternehmens im Interesse der Gläubiger gesichert werden. Die kommenden Wochen und Monate werden entscheidend dafür sein, wie das Verfahren weiter verläuft und welche Maßnahmen zur Restrukturierung oder Abwicklung des Unternehmens ergriffen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus, wodurch Gläubiger und andere interessierte Parteien die Möglichkeit haben, sich über den aktuellen Stand des Verfahrens zu informieren.

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