Die Delight Rental Services GmbH, ansässig in der Lützowstraße 33, 10785 Berlin, steht vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 28. Mai 2024 um 14:17 Uhr Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenslage der Schuldnerin beschlossen, um nachteilige Veränderungen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhindern.
Aktenzeichen: 36d IN 3501/24
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Delight Rental Services GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Westerbarkey, hat das Gericht entschieden, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, gegen die Schuldnerin zu untersagen. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt. Diese Entscheidung basiert auf den §§ 21, 22 InsO.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Knut Rebholz bestellt, der seine Kanzlei in der Emser Straße 9, 10719 Berlin, betreibt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nun nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Rechtsanwalt Rebholz ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin, sondern überwacht deren Vermögen, um es zu sichern und zu erhalten. Er wird zudem prüfen, ob das Vermögen der Delight Rental Services GmbH die Kosten des Verfahrens decken kann.
Anordnungen und Ermächtigungen
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen. Er darf ein Insolvenzsonderkonto einrichten und führen, entsprechend den Anforderungen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2019 (Az. IX ZR 47/18). Kreditinstitute, die die Konten der Schuldnerin führen, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.
Den Drittschuldnern wird verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind sie aufgefordert, unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen. Weiterhin ist Rechtsanwalt Rebholz beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und darüber Nachweis zu führen.
Zutrittsrechte und Auskunftspflichten
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Recht, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Delight Rental Services GmbH einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Zudem hat sie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis und Rechtsbehelfsbelehrung
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme.
Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist schriftlich beim Amtsgericht Charlottenburg einzureichen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts abzugeben.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 28.05.2024