Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren eingeleitet: FT Trading GmbH

Insolvenzverfahren eingeleitet: FT Trading GmbH

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Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36f IN 251/24

Berlin, 27. Mai 2024 – Die FT Trading GmbH, ansässig in der Rhinstraße 137a, 10315 Berlin, hat offiziell einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt. Das Unternehmen, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Teller, ist im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer HRB 228009 eingetragen.
Gerichtliche Anordnung zur Vermögenssicherung

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 27. Mai 2024 um 16:15 Uhr Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der FT Trading GmbH angeordnet. Diese Anordnung ergänzt den Beschluss vom 17. April 2024 und soll verhindern, dass es zu nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin kommt. Insbesondere wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Dirk Wittkowski bestellt, dessen Kanzlei sich in der Kirchblick 11, 14129 Berlin befindet. Herr Dr. Wittkowski wurde ermächtigt, mit Absonderungsrechten belastete Forderungen einzuziehen und etwaigen Absonderungsgläubigern deren Verwertung zu untersagen. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass das Vermögen der Schuldnerin geschützt und ordnungsgemäß verwaltet wird.
Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Er ist berechtigt, ein Sonderkonto für die zukünftige Insolvenzmasse einzurichten und zu führen, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, sind zur Auskunftserteilung gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter verpflichtet.
Rechte und Pflichten der Schuldnerin und Drittschuldner

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Zudem ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und auf Verlangen herauszugeben.
Hinweis zur Veröffentlichung und Rechtsbehelfsbelehrung

Die Veröffentlichung dieser Anordnung erfolgt in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Sollte das Verfahren eröffnet werden, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens.

Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 27.05.2024

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