Staatsanwaltschaft Itzehoe
Strafvollstreckungsverfahren gegen Catalin-Constantin Chelaru
Benachrichtigung des/der Verletzten über die Einziehung
von Gegenständen und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)
302 Js 7608/21 V36
Der oben Genannte ist am 29.12.2021 durch das Amtsgericht Pinneberg – 33 Cs 302 Js 7608/21 – zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden. Die Entscheidung ist seit dem 25.03.2024 rechtskräftig.
Das Gericht hat die Einziehung angeordnet für:
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Damenrad, Hersteller Senator, Typ Messenger, Wert ca. 300,00 €, Rahmennummer: 44045446312016, Farbe weis und grau, 21 Gänge |
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Rennrad, Zeitwert 800,00 €, Rahmennummer: YF08248296, 30 Gänge, Farbe weiß |
Die Beschlagnahme ist bereits erfolgt.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Besonders schwerer Fall des Diebstahls in 2 Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr
Tatverletzt sind:
– nicht bekannt –
Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden die Geschädigten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf.
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie diese Benachrichtigung bitte an die Versicherung bzw. den Erwerber des Anspruchs weiter.
Poggemeier, Rechtspflegerin
Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf |
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Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO). |
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Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. |
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Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, wenn der Antragssteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO). |
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
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