Dark Mode Light Mode
Staatsanwaltschaft Münster
Insolvenzverfahren der ABU GmbH & Co. KG: Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt
Spanien und Großbritannien nähern sich Einigung im Streit um Gibraltar an

Insolvenzverfahren der ABU GmbH & Co. KG: Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt

SimonMichaelHill (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36a IN 3268/24

Berlin, 16. Mai 2024 – Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ABU GmbH & Co. KG, Beilsteiner Straße 118, 12681 Berlin, vertreten durch die Joker Care Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Moise Dumé, hat das Amtsgericht Charlottenburg einen wichtigen Beschluss gefasst.

Schuldnerin:
ABU GmbH & Co. KG
Beilsteiner Straße 118
12681 Berlin
Vertreten durch die Joker Care Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Moise Dumé
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Handelsregister Register-Nr.: HRA 61796

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 16. Mai 2024 um 09:00 Uhr folgendes angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Herr Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller, Berliner Straße 117, 10713 Berlin, wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Hinweis:

Die Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem wird mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts einzulegen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 16.05.2024

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Staatsanwaltschaft Münster

Next Post

Spanien und Großbritannien nähern sich Einigung im Streit um Gibraltar an