ZBI Fondsmanagement GmbH
Erlangen
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG
UniImmo: Wohnen ZBI | ISIN DE000A2DMVS1 |
(vormals: ZBI Fondsmanagement AG)
Besteuerungsgrundlagen gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG
für den Publikums-Investmentfonds / den Publikums-AIF UniImmo: Wohnen ZBI
ISIN: DE000A2DMVS1
Geschäftsjahr vom 28. Juli 2017 bis 30. September 2017
Thesaurierung am 30. September 2017
Umlaufende Anteilsscheine zum Geschäftsjahresende: 12.368.674
§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 InvStG |
PV | BV I | BV II | BV III | ||
Ausschüttung | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | ||
zzgl. gezahlte ausländische Steuern | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | ||
abzgl. erstattete ausländische Steuern | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | ||
1 a) | Betrag der Ausschüttung | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | |
1 a) | aa) | in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
1 a) | bb) | in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
davon echte Substanzbeträge | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | ||
davon ausgeschüttete Liquidität in Form von AfA (neg. Thesaurierung) | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | ||
2 | Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge | 0,0840 | 0,0840 | 0,0840 | 0,0840 | |
1 b) | Betrag der ausgeschütteten Erträge | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | |
Summe der beim Anleger zufließenden Erträge | 0,0840 | 0,0840 | 0,0840 | 0,0840 | ||
1 c) | im Betrag der ausgeschütteten/ ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene | |||||
1 c) | aa) | Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 InvStG i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG | – | 0,0000 | – | – |
1 c) | bb) | Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG | – | 0,0000 | 0,0000 | – |
1 c) | cc) | Erträge i.S.d. § 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) | – | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
1 c) | dd) | steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung |
0,0000 | – | – | – |
1 c) | ee) | Erträge i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG sind |
0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | – |
1 c) | ff) | steuerfreie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung | 0,0000 | – | – | – |
1 c) | gg) | Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 InvStG, für die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines DBA auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat |
0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
1 c) | hh) | in 1 c) gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen | – | 0,0000 | – | – |
1 c) | ii) | ausländische Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, auf die tatsächlich ausländische Quellensteuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, sofern die ausländ. Quellensteuern nicht nach § 4 Abs. 4 InvStG als Werbungskosten abgezogen wurden |
0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
1 c) | jj) | in 1 c) ii) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist |
– | 0,0000 | 0,0000 | – |
1 c) | kk) | in 1 c) ii) enthaltene Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen |
0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
1 c) | ll) | in 1 c) kk) enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist |
– | 0,0000 | 0,0000 | – |
1 d) | den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung | 0,0840 | 0,0840 | 0,0840 | 0,0840 | |
1 d) | aa) | i.S.d. § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG | 0,0078 | 0,0078 | 0,0078 | 0,0078 |
1 d) | bb) | i.S.d. § 7 Abs. 3 InvStG | 0,0762 | 0,0762 | 0,0762 | 0,0762 |
davon Erträge i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 2 InvStG (inländische Mieterträge und Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilienvermögen) |
0,0762 | 0,0762 | 0,0762 | 0,0762 | ||
1 d) | cc) | i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4 InvStG, soweit in 1 d) aa) enthalten | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
1 e) | (weggefallen) | |||||
1 f) | den Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und |
|||||
1 f) | aa) | der nach § 4 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 32d Abs. 5 oder § 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde1 |
0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
1 f) | bb) | in 1 f) aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist |
– | 0,0000 | 0,0000 | – |
1 f) | cc) | der nach § 4 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde |
0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
1 f) | dd) | in 1 f) cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist |
– | 0,0000 | 0,0000 | – |
1 f) | ee) | der nach einem DBA als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 InvStG i.V.m. diesem Abkommen fiktiv anrechenbar ist1 |
0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
1 f) | ff) | in 1 f) ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG oder § 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des § 16 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG anzuwenden ist |
– | 0,0000 | 0,0000 | – |
1 g) | Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung | 0,0535 | 0,0535 | 0,0535 | 0,0535 | |
1 h) | die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | |
1 i) | (entfallen) | |||||
Zusatz | durch AfA aus Vorjahren gedeckter Betrag der Substanzausschüttung | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 | 0,0000 |
1 Der Ausweis der ausländischen anrechenbaren (fiktiven) Quellensteuer erfolgt beim Privatanleger unter Beachtung der Höchstbetragsberechnung.
ZBI Fondsmanagement AG
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) über die Erstellung
der steuerlichen Angaben
für den Publikums-Investmentfonds/den Publikums-AIF
UniImmo: Wohnen ZBI
(nachfolgend: der Investmentfonds)
für den Zeitraum vom
28. Juli 2017
bis
30. September 2017
An die ZBI Fondsmanagement AG (nachfolgend: die Gesellschaft):
Die Gesellschaft hat uns beauftragt, auf der Grundlage der von einem Abschlussprüfer geprüften Buchführung/Aufzeichnungen und des geprüften Jahresberichtes für den oben genannten Investmentfonds für den genannten Zeitraum die steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu ermitteln und gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, ob die steuerlichen Angaben mit den Regeln des deutschen Steuerrechts übereinstimmen. Die Bescheinigung hat zudem eine Aussage darüber zu enthalten, ob sich Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 der Abgabenordnung ergeben, die sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG oder auf die Aktiengewinne nach § 5 Abs. 2 S. 1 InvStG auswirken können, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG beziehen.
Unsere Aufgabe ist es, ausgehend von der Buchführung/den Aufzeichnungen und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft für den oben genannten Investmentfonds die Angaben nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und der Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand unseres Auftrags. Besondere Ermittlungen im Hinblick auf Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, die sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG auswirken können, sind nach § 5 Abs. 1a Satz 3 InvStG nicht vorzunehmen. Im Hinblick auf Anhaltspunkte für den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts, die sich auf die Aktiengewinne nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG auswirken können, haben wir besondere Ermittlungen nur im Hinblick auf Vorgänge des laufenden Jahres vorgenommen.
Im Rahmen der Überleitungsrechnung werden die Kapitalanlagen, die Erträge und Aufwendungen sowie deren Zuordnung als Werbungskosten steuerlich qualifiziert. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkt sich unsere Tätigkeit ausschließlich auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvStG. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft.
Die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG beruht auf der Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze. Soweit mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, oblag die Entscheidung hierüber den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Wir haben uns bei der Erstellung davon überzeugt, dass die jeweils getroffene Entscheidung in vertretbarer Weise auf Gesetzesbegründungen, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt wurde. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung oder insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen können.
Auf dieser Grundlage haben wir die steuerlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. In die Ermittlung sind Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen.
Bei der Ausstellung der Bescheinigung haben sich keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 der Abgabenordnung ergeben, die sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG oder auf die Aktiengewinne nach § 5 Abs. 2 S. 1 InvStG auswirken können, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 beziehen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus Sicht der Finanzverwaltung aus den von dem Investmentvermögen durchgeführten Geschäften oder sonstigen Umständen, insbesondere dem Kauf und Verkauf von Vermögensgegenständen, dem Bezug von Leistungen, durch die Werbungskosten entstehen, der Vornahme eines Ertragsausgleichs, der Entscheidung über die Ausschüttung von Erträgen, (weitere) Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ergeben.
Hamburg, 10. März 2024
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dr. Mascha Meynköhn, Partnerin Steuerberaterin
ppa. Natalija Qazi, Senior Managerin Steuerberaterin