Aktenzeichen: 36e IN 2055/24
Berlin, 14. Mai 2024 – Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Energieplattform J. B. UG (haftungsbeschränkt), Segelfliegerdamm 89, 12487 Berlin, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Brendel, hat das Amtsgericht Charlottenburg einen entscheidenden Beschluss gefasst.
Schuldnerin:
Energieplattform J. B. UG (haftungsbeschränkt)
Segelfliegerdamm 89
12487 Berlin
Vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Brendel
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Handelsregister Register-Nr.: HRB 197703
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 14. Mai 2024 um 17:00 Uhr folgendes angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Herr Rechtsanwalt Thomas Lassig, Kopenhagener Straße 23, 10437 Berlin, wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Sicherung und Erhaltung des Vermögens der Schuldnerin durch Überwachung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Prüfung, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen der Schuldnerin sowie Entgegennahme eingehender Gelder.
Eröffnung und Verwaltung von Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17).
Verpflichtung der Kreditinstitute zur Auskunftserteilung gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter.
Verbot an die Drittschuldner, an die Schuldnerin zu zahlen; Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin und Nachweisführung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Berechtigung zur Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere sowie zur Nachforschung in den Geschäftsräumen der Schuldnerin.
Hinweis:
Die Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem wird mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts einzulegen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 14.05.2024