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Staatsanwaltschaft Trier

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Trier

Benachrichtigung der Verletzten über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung (§ 459i StPO)
und die Möglichkeit der Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

8041 Js 41627/​23 – 8041 VRs

Durch Entscheidung des Amtsgerichts Prüm vom 22.02.2024, Az. 8041 Js 41627/​23, wurde gegen Jozsef GABOR, geboren am 05.05.1992, die Einziehung mehrerer Gegenstände gem. § 73a StGB angeordnet:

– 30 verschiedene Lebensmittel (diverse Süßigkeiten und Kaffeesorten)
– 4 Flaschen Alkohol (Fragoli, Blum und Sheridan)
– 3 Kopfhörer
– 1 Ladekabel
– 9 verschiedene Waschmittel (Persil u. a.)
– 13 verschiedene Messer bzw. Essbesteck
– 5 Zahnpasten
– 2 Feuerzeuge
– 4 Bohrersets (Logilink, b1, Bosch)
– 4 Hygieneartikel (Labello, Rasierapparat bzw. -klingen)
– 16 verschiedene Bekleidungen (Unterbekleidung bzw. Socken der Marke Puma)
– 55 kosmetische Artikel (Duschgel, Aftershave, Deodorant u. a.)

Eine Auflistung der einzelnen Gegenstände bzw. Lichtbilder der sichergestellten Waren kann auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

Es ist weder bekannt wo noch wann der Verurteilte die o. g. Gegenstände entwendet hat. U.U. liegen die Straftaten bereits länger zurück, da das Haltbarkeitsdatum der Lebensmittel teilweise bereits abgelaufen ist.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist einer/​einem Geschädigten durch die von d. Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr entstanden.

Verletzte können binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO).
Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Herausgabe oder Rückübertragung, soweit möglich, angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann den Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459j Abs. 4 StPO).
Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet.
Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden.
Es bleibt den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, ihren Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder ein anderer Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt oder die Geschädigten nicht mehr Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Rechtsnachfolger zu erfolgen.

Machen die Verletzten ihre Ansprüche binnen der genannten Frist (sechs Monate ab Veröffentlichung) nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der eingezogenen Gegenstände, § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

 

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