Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Generalstaatsanwaltschaft München

Generalstaatsanwaltschaft München

74
qimono / Pixabay

Generalstaatsanwaltschaft München
Zentral- und Koordinierungsstelle
Vermögensabschöpfung Bayern (ZKV BY)

Benachrichtigung über die Entschädigung der Opfer einer Straftat und Information
über deren Rechte (§ 459 i StPO)

802 VRs 310/​23
In einem bei der Generalstaatsanwaltschaft München unter dem o. g. Aktenzeichen anhängigen Einziehungsverfahren gegen Unbekannt alias MA Zhitao als Inhaber des Kontos mit der IBAN DE28 1001 1001 2629 1376 53 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 30.01.2024 die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.224,03 Euro angeordnet.

Den Taten liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In dem Zeitraum vom 13.12. bis 16.12.2022 bot ein bislang unbekannter Täter auf der Internetplattform „ebay-Kleinanzeigen“ unter Vortäuschung seiner Lieferwilligkeit und -fähigkeit und zudem unter Vortäuschung seiner Identität diverse Elektroartikel zum Kauf an. Zudem veranlasste er Geschädigte über den Internet-Anbieter Binance zum Kauf von Kryptowährung, die jenen aber nie gutgeschrieben wurde. Sobald mit den geschädigten Käufern ein Kaufvertrag zustande kam, gab er eine Kontoverbindung als Empfangskonto an, das der Betroffene Ma Zhitao zuvor auf Geheiß des unbekannten Täters abgeschlossen hatte.

Die weiteren Kontodaten sowie die Zugangsdaten erhielt der unbekannte Täter unmittelbar nach Eröffnung des Kontos, der sodann über die Konten verfügen konnte. Der unbekannte Täter gab dieses Konto u. a. als Empfangskonto für die Kaufpreiszahlung der geschädigten Käufer weiter.

Im Glauben an die Echtheit der Verkaufsangebote und den Willen zur Lieferung bzw. Leistung der gekauften Waren/​Währung überwiesen die jeweiligen Geschädigten den entsprechenden Kaufpreis auf das Konto an den unbekannten Täter. Alle Gutschriften erfolgten über das N26-interne Verrechnungssystem MoneyBeam. Zu einer Auslieferung der jeweiligen Ware bzw. Leistungserbringung kam es in der Folge nicht.

Diese Mitteilung erfolgt, um den aus der Straftat möglicherweise Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Bitte beachten Sie, dass mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Benachrichtigung eine sechsmonatige Frist zur Anmeldung Ihrer Ansprüche in Gang gesetzt wird.

Im Rahmen dieses Verfahrens können Sie nur dann eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch eine Straftat unmittelbar wirtschaftlich geschädigt wurden und d. Verurteilte aus dieser Straftat einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Folgeschäden oder immaterielle Schäden müssen Sie hingegen vom Einziehungsbetroffenen selbst einfordern.

Als Geschädigte(r) können Sie aus dem gerichtlich angeordneten Geldbetrag gem. § 459h Abs. 2 StPO eine Entschädigung erhalten, wenn Sie aufgrund der verurteilten Straftat geschädigt wurden und bislang noch keine Entschädigung erhalten haben. Um an dem Verfahren zur Auskehrung der verwerteten Vermögenswerte und der vom Verurteilten erfolgten Zahlungen teilzunehmen, müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft anmelden.

Erfolgt die Anmeldung von Ansprüchen nicht fristgerecht, können Sie am Auskehrungsverfahren gem. § 459k Abs. 5 StPO nur teilnehmen, wenn Sie der Staatsanwaltschaft ein vollstreckbares Urteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen anderen vollstreckbaren Titel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen und glaubhaft machen, dass Ihnen der Entschädigungsanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen die Staatsanwaltschaft aus Datenschutzgründen grundsätzlich keine Auskünfte über die voraussichtliche Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Höhe der gesicherten Vermögenswerte bzw. der angemeldeten Ansprüche oder die Höhe einer eventuellen Entschädigung erteilen kann. Ebenso wenig darf Sie die Staatsanwaltschaft gem. § 6 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz rechtlich über Ihr weiteres Vorgehen beraten.

Sollten Sie sich selbst nicht in der Lage sehen, festzustellen, ob Ihnen Ansprüche zustehen, zu entscheiden, ob sie diese anmelden wollen oder ihre Ansprüche ausreichend nachzuweisen bzw. geltend zu machen, können Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin Ihres Vertrauens wenden.

Nur diese sind berechtigt, Sie in rechtlicher Hinsicht über die weitere Vorgehensweise und die erforderlichen Nachweise zu beraten. Die Staatsanwaltschaft kann und darf Ihnen hingegen keine rechtliche Beratung über Ihr weiteres Vorgehen oder weitergehende Auskünfte erteilen.

 

München, den 29.04.2024

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein