Das Amtsgericht Charlottenburg hat unter dem Aktenzeichen 36p IN 3052/24 ein vorläufiges Insolvenzverfahren gegen die Penguin AcquiCo GmbH eingeleitet. Das Unternehmen, das an der Münzstraße 21 in 10178 Berlin ansässig ist und durch die Geschäftsführer Christoph Erler und Philipp Alexander Ströhemann vertreten wird, hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein eigenes Vermögen gestellt. Die Firma ist unter der Register-Nr. HRB 242930 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
In einem am 8. Mai 2024 um 12:00 Uhr gefassten Beschluss wurden wichtige Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenslage der Schuldnerin angeordnet, um nachteilige Veränderungen bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag zu verhindern. Insbesondere wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin einstweilen untersagt und bereits begonnene Maßnahmen eingestellt, soweit diese unbewegliche Gegenstände betreffen.
Des Weiteren wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, ansässig in der Krausenstraße 41, 10117 Berlin, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Durch diese Bestellung sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Das Insolvenzgericht weist darauf hin, dass die Veröffentlichung dieser Informationen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert wird. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens.
Gegen diese Entscheidung kann von den Schuldnern oder den Gläubigern innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Beschwerden müssen schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden und sind von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Diese vorläufigen Maßnahmen sind entscheidend, um eine geordnete Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten und die Interessen aller Beteiligten zu schützen.