DWS Grundbesitz GmbH
Frankfurt am Main
Bekanntmachung zu dem Infrastruktur-Sondervermögen
DWS Infrastruktur Europa
ISIN RC: DE000DWSE015 – WKN RC: DWSE01
ISIN IC: DE000DWSE114 – WKN IC: DWSE11
ISIN AC: DE000DWSE213 – WKN AC: DWSE21
Änderung der Allgemeinen und der Besonderen Anlagebedingungen mit Wirkung zum 15. April 2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
die DWS Grundbesitz GmbH (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt) hat mit Zustimmung der Geschäftsleitung und Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) die Änderung der Allgemeinen und der Besonderen Anlagebedingungen des Infrastruktur-Sondervermögens „DWS Infrastruktur Europa“ (nachfolgend „Sondervermögen“ genannt) beschlossen.
Der bislang in den Allgemeinen und den Besonderen Anlagebedingungen jeweils verwendete Begriff „Infrastruktur-Sondervermögen“ wird durch „Sondervermögen“ ersetzt. Folgende weitere Änderungen werden in den Allgemeinen und den Besonderen Anlagebedingungen vorgenommen:
1. Anpassungen der Allgemeinen Anlagebedingungen
Die Allgemeinen Anlagebedingungen werden ohne inhaltliche Änderungen dahingehend angepasst, dass eine Klarstellung bezüglich der maßgeblichen Wertermittlungstage für die Ermittlung des Nettoinventarwerts, des Anteilwerts sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreise in § 13 Absatz 5 vorgenommen wird. Der in § 13 Absatz 5 bislang als Grundlage für die Ermittlung der Ausgabe- und Rücknahmepreise verwendete Begriff „börsentäglich“ wird durch die Benennung der maßgeblichen Wertermittlungstage ersetzt. Entsprechend wird in § 12 Absatz 1 das Wort „börsentäglich“ durch „an jedem Wertermittlungstag im Sinne des § 13 Absatz 5“ ersetzt.
Zudem wird in § 13 Absatz 1 klargestellt, dass auch die Bewertung der Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Nettoinventarwerts nach den Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuches („KAGB“) und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung („KARBV“) erfolgt. Des Weiteren wurden die Regelungen zum Ausgabe- und Rücknahmepreis in § 13 Absatz 2 und 3 redaktionell überarbeitet.
Die bisherige Überschrift des § 13 („Ausgabe- und Rücknahmepreise“) wird durch die Ergänzung von „Nettoinventarwert, Anteilwert“ konkretisiert. Ferner wird der Wortlaut der Überschrift des § 14 von „Kosten“ in „Vergütungen und Aufwendungen“ geändert.
2. Anpassungen der Besonderen Anlagebedingungen.
Die bisherige Zwischenüberschrift vor § 8 „Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Kosten“ wird neu gefasst und lautet nun „Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Vergütungen und Aufwendungen“.
Die Überschrift des § 8 („Ausgabe- und Rücknahmepreis“) wird ergänzt durch „Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag“.
In § 8 Absatz 1 wird klarstellend geregelt, dass die Ausgabe- und Rücknahmepreise gemäß § 13 der Allgemeinen Anlagebedingungen berechnet werden.
In § 9 wird der Begriff „börsentäglich“ durch „grundsätzlich an jedem Wertermittlungstag“ ersetzt und es wird klarstellend aufgenommen, dass die Ausgabe von Anteilen vorbehaltlich einer Aussetzung der Ausgabe von Anteilen gemäß § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen erfolgt.
Die Regelung in § 10 zu den „Kosten“ – die neue Überschrift lautet nun „Vergütungen und Aufwendungen“ – wird zum Zwecke einer erhöhten Verständlichkeit und Transparenz redaktionell, im Aufbau sowie in Teilen durch ergänzende Bestimmungen überarbeitet.
Die Regelungen zu den laufenden Vergütungen der Gesellschaft (§ 10 Absatz 2) und der Verwahrstelle (§ 10 Absatz 3) sowie zu den jährlichen Höchstbeträgen dieser Vergütungen (§ 10 Absatz 4) werden ohne inhaltliche Änderungen redaktionell überarbeitet. In § 10 Absatz 2 lit. d) ist klarstellend aufgenommen worden, dass es der Gesellschaft freisteht, eine niedrigere Vergütung als in § 10 Absatz 2 lit. a), b), c) niedergelegt zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen.
In dem neu eingefügten § 10 Absatz 5 lit. a) werden erläuternde Bestimmungen aufgenommen, und zwar zur Berechnung
(i) des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode als Bezugsbasis für die laufende Vergütung der Gesellschaft in der Anteilklasse RC und der Verwahrstelle (§ 10 Absatz 2 lit. a) und § 10 Absatz 3) sowie als Bezugsbasis für den jährlichen Höchstbetrag der laufenden Vergütungen (§ 10 Absatz 4);
(ii) des Durchschnittswertes des Infrastruktur- und Immobilienvermögens und der Liquiditätsanlagen in der Abrechnungsperiode als Bezugsbasis für die laufende Vergütung der Gesellschaft in den Anteilklassen IC sowie AC (§ 10 Absatz 2 lit. b) und § 10 Absatz 2 lit. c)).
In § 10 Absatz 5 lit. b) ist beschrieben, wie die Vergütungsansprüche der Gesellschaft und der Verwahrstelle im Nettoinventarwert jeweils zeitanteilig mindernd berücksichtigt werden.
§ 10 Absatz 5 lit. c) regelt (i) das Recht der Gesellschaft auf monatliche Vorauszahlungen auf die für einen Kalendermonat anfallenden Teile ihrer jährlichen Vergütung in den Anteilklassen RC, IC und AC, (ii) die Endabrechnung dieser jährlichen Vergütung am Ende einer Abrechnungsperiode sowie (iii) das Vorgehen bei der Zahlung der monatlichen Vergütung an die Verwahrstelle.
Die Regelungen in § 10 Absatz 2 lit. d) und Absatz 2 lit. e) zur Vergütung der Gesellschaft bei Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften sowie von Immobilien, bei Um- und Neubau von Immobilien sowie bei der Durchführung von Projektentwicklungen werden gestrichen und in § 10 Absatz 6 sowie § 10 Absatz 9 (bisher § 10 Absatz 7) redaktionell neu gefasst. § 10 Absatz 9 enthält zudem klarstellende Regelungen zur Berechnung der Vergütung der Gesellschaft im Falle des Erwerbs, der Veräußerung, des Umbaus oder des Neubaus von Infrastrukturen. Auch werden in diesem Absatz die Regelungen zu Vergütungen und Aufwendungen im Falle von durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften klarstellend neu gefasst. Inhaltliche Änderungen zur bisherigen Vorgehensweise im Falle von Infrastruktur-Projektgesellschaften ergeben sich daraus nicht.
In § 10 Absatz 8 (bisher § 10 Absatz 6) wird in der Überschrift das Wort „Baukosten“ durch „Herstellungskosten“ ersetzt. Im Übrigen wird § 10 Absatz 8 redaktionell überarbeitet.
Die Änderungen der Allgemeinen und der Besonderen Anlagebedingungen treten mit Wirkung zum 15. April 2024 in Kraft.
Die geänderten Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen erhalten den nachfolgend abgedruckten Wortlaut.
Die jeweils gültigen Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen, der Verkaufsprospekt sowie das Basisinformationsblatt sind bei der DWS Grundbesitz GmbH kostenlos erhältlich sowie online unter www.realassets.dws.com (unter Investieren – DWS Infrastruktur Europa RC – Downloads – Pflicht-Verkaufsunterlagen) abrufbar.
DWS Grundbesitz GmbH
Die Geschäftsleitung
Allgemeine Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der DWS Grundbesitz GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main („Gesellschaft“) für die von der Gesellschaft verwalteten Infrastruktur-Sondervermögen, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Infrastruktur-Sondervermögen (nachfolgend „Sondervermögen“ genannt) aufgestellten Besonderen Anlagebedingungen gelten.
§ 1 Grundlagen
1. |
Die Gesellschaft ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches („KAGB“). |
2. |
Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines Sondervermögens an. Über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anleger werden von ihr Sammelurkunden ausgestellt oder elektronische Anteilscheine begeben. |
3. |
Das Sondervermögen unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach Maßgabe des KAGB. Der Geschäftszweck des Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt. |
4. |
Die Vermögensgegenstände des Sondervermögens stehen im Eigentum der Gesellschaft. |
5. |
Das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allgemeinen Anlagebedingungen und Besonderen Anlagebedingungen (gemeinsam die „Anlagebedingungen“) des Sondervermögens und dem KAGB. |
§ 2 Verwahrstelle
1. |
Die Gesellschaft bestellt für das Sondervermögen eine Einrichtung im Sinne des § 80 Abs. 2 KAGB als Verwahrstelle; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger. |
2. |
Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft geschlossenen Verwahrstellenvertrag, dem KAGB und den Anlagebedingungen des Sondervermögens. |
3. |
Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des § 82 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt. |
4. |
Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Sondervermögen oder gegenüber den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach § 82 Abs. 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem Sondervermögen oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben nach Abs. 3 Satz 1 unberührt. |
§ 3 Bewerter
1. |
Die Gesellschaft bestellt für die Bewertung von Beteiligungen an einer Infrastruktur-Projektgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen bzw. von Immobilien im Sinne von § 2 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen mindestens zwei externe Bewerter im Sinne des § 216 KAGB. |
2. |
Jeder externe Bewerter muss den Anforderungen des § 216 Abs. 2 i.V.m. §§ 260a, 249 Abs. 1 Nr. 1 KAGB genügen. Hinsichtlich seines Bestellungszeitraums und seiner finanziellen Unabhängigkeit sind die §§ 260a, 250 Abs. 2, 231 Abs. 2 Satz 2 KAGB zu beachten. |
3. |
Den externen Bewertern obliegen die ihnen nach dem KAGB und den Anlagebedingungen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe einer von der Gesellschaft zu erlassenden internen Bewertungsrichtlinie. Insbesondere haben die externen Bewerter die im Sondervermögen befindlichen Beteiligungen an einer Infrastruktur-Projektgesellschaft bzw. die unmittelbar im Sondervermögen befindlichen Immobilien einmal vierteljährlich zeitnah zu bewerten, sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist. Ferner hat mindestens ein externer Bewerter nach Bestellung eines Erbbaurechts innerhalb von zwei Monaten den Wert des Grundstücks neu festzustellen. |
4. |
Eine Beteiligung an einer Infrastruktur-Projektgesellschaft bzw. eine Immobilie darf für das Sondervermögen nur erworben werden, wenn sie zuvor von mindestens einem externen Bewerter im Sinne des Absatzes 1, der nicht zugleich die regelmäßige Bewertung gemäß §§ 260a, 249 und 251 Abs. 1 KAGB durchführt, bewertet wurde. Bei Beteiligungen an einer Infrastruktur-Projektgesellschaft bzw. bei Immobilien, deren Wert 50 Mio. EUR übersteigt, muss die Bewertung derselben durch zwei voneinander unabhängige externe Bewerter erfolgen. |
§ 4 Fondsverwaltung
1. |
Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger. |
2. |
Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen. Sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen. |
3. |
Über die Veräußerung von Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften oder von Immobilien entscheidet die Gesellschaft im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 26 KAGB). Veräußerungen nach Aussetzung der Anteilrücknahme gemäß § 12 Abs. 6 bleiben hiervon unberührt. |
4. |
Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 KAGB verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören. § 197 KAGB bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 darf die Gesellschaft oder ein Dritter in ihrem Auftrag einer Infrastruktur-Projektgesellschaft für Rechnung des Sondervermögens ein Darlehen nach Maßgabe des §§ 260a, 240 KAGB gewähren. |
§ 5 Anlagegrundsätze
1. |
Das Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Die Gesellschaft bestimmt in den Besonderen Anlagebedingungen,
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2. |
Die zum Erwerb vorgesehenen Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften und Immobilien müssen einen dauernden Ertrag erwarten lassen. |
§ 6 Liquidität, Anlage- und Emittentengrenzen
1. |
Die Gesellschaft hat bei der Aufnahme von Vermögensgegenständen in das Sondervermögen, deren Verwaltung und bei der Veräußerung die im KAGB und die in den Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten. |
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2. |
Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, dürfen im Rahmen der Höchstliquidität von 40% des Wertes des Sondervermögens im gesetzlich zulässigen Rahmen folgende Mittel gehalten werden:
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3. |
Die Gesellschaft darf nur bis zu 20% des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen. |
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4. |
Die Gesellschaft darf nur bis zu 20% des Wertes des Sondervermögens in Wertpapiere im Sinne des § 193 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 KAGB anlegen. |
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5. |
Im Einzelfall dürfen Wertpapiere im Sinne des § 193 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 KAGB und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten über den Wertanteil von 5% hinaus bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens erworben werden; dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40% des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der in Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im Sondervermögen enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden. |
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6. |
Bei ein und derselben Einrichtung dürfen nur bis zu 20% des Wertes des Sondervermögens in eine Kombination angelegt werden
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7. |
Die Gesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35% des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25% des Wertes des Sondervermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Emittenten vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. |
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8. |
Die Höhe der unmittelbar oder mittelbar über Personengesellschaften gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft muss unter 10% des Kapitals des jeweiligen Unternehmens liegen; dies gilt nicht für Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien nach § 5 Nr. 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gerichtet ist, sowie ggf. weitere Gesellschaften, auf welche die 10%-Grenze nach § 26 Nr. 6 Satz 1 InvStG in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung findet. |
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9. |
Die Gesellschaft darf in Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des Absatzes 2 Buchstabe d) anlegen, wenn im Hinblick auf solche Anteile folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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10. |
Die Grenze in Abs. 7 Satz 1 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten nach Maßgabe von § 208 KAGB überschritten werden, sofern die Besonderen Anlagebedingungen dies unter Angabe der Emittenten vorsehen. In diesen Fällen müssen die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30% des Wertes des Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen. |
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11. |
Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nach Abs. 2 Buchstaben a), b) und d) mindestens 10% des Wertes des Sondervermögens beträgt. |
§ 7 Wertpapier-Darlehen
1. |
Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens einem Wertpapier-Darlehensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherheiten gemäß § 200 Abs. 2 KAGB ein jederzeit kündbares Wertpapier-Darlehen gewähren. Der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des § 290 HGB bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. |
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2. |
Wird die Sicherheit für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, muss das Guthaben auf Sperrkonten gemäß § 200 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögensgegenstände anzulegen:
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3. |
Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, welches von den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 3 KAGB abweicht, wenn von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach Abs. 1 nicht abgewichen wird. |
§ 8 Wertpapier-Pensionsgeschäfte
1. |
Sofern in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne von § 340b Abs. 2 HGB gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abschließen. |
2. |
Die Wertpapier-Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlagebedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen. |
3. |
Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben. |
§ 9 Kreditaufnahme und Belastung von Vermögensgegenständen
1. |
Soweit die Besonderen Anlagebedingungen keinen niedrigeren Prozentsatz vorsehen, darf die Gesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite bis zur Höhe von 30% der Verkehrswerte der unmittelbar zum Sondervermögen gehörenden Immobilien aufnehmen und halten, wenn die Grenze nach Abs. 2 Satz 3 nicht überschritten wird. Zur Klarstellung: Zudem dürfen auf Ebene von Infrastruktur-Projektgesellschaften Kredite aufgenommen werden. Bei der Berechnung der vorstehend in Satz 1 genannten Grenze werden die von einer Infrastruktur-Projektgesellschaft aufgenommenen Kredite nicht berücksichtigt. Die Gesellschaft hat jedoch sicherzustellen, dass die Summe der auf Ebene der Infrastruktur-Projektgesellschaften, an denen die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens mit einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, insgesamt aufgenommenen Kredite, 70% der Bruttounternehmenswerte dieser Infrastruktur-Projektgesellschaften – also des jeweiligen Unternehmenswerts der Infrastruktur-Projektgesellschaft vor Abzug von erhaltenen Dritt- und Gesellschaftsdarlehen – nicht übersteigt. Die vorstehend in Satz 4 genannte Grenze darf in den ersten zwei Jahren nach der Auflegung des Sondervermögens überschritten werden. Das Sondervermögen darf für die Rückzahlung der auf Ebene der Infrastruktur-Projektgesellschaften aufgenommenen Kredite nicht haften. Sofern die Infrastruktur-Projektgesellschaft gleichzeitig als Immobilien-Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB qualifiziert, finden die Regelungen in Satz 3 bis Satz 6 auf die von der von der Infrastruktur-Projektgesellschaft aufgenommenen Kredite keine Anwendung; in diesem Fall findet § 254 Abs. 2 KAGB entsprechende Anwendung. |
2. |
Die Gesellschaft darf zum Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände nach § 260b Abs. 1 KAGB sowie Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermögensgegenstände nach § 260b Abs. 1 KAGB beziehen, abtreten und belasten (Belastungen), wenn dies mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und die Verwahrstelle den Belastungen zustimmt, weil sie die dafür vorgesehenen Bedingungen für marktüblich erachtet. Sie darf auch mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen nach § 260b Abs. 1 KAGB im Zusammenhang stehende Belastungen übernehmen. Soweit die Besonderen Anlagebedingungen keinen niedrigeren Prozentsatz vorsehen, dürfen die jeweiligen Belastungen insgesamt 30% des Verkehrswerts aller unmittelbar zum Sondervermögen gehörenden Immobilien nicht überschreiten. Bei der Berechnung der vorstehend genannten Grenze werden die von einer Infrastruktur-Projektgesellschaft vorgenommenen Belastungen nicht berücksichtigt. Erbbauzinsen bleiben unberücksichtigt. |
§ 10 Verschmelzung
1. |
Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der §§ 181 bis 191 KAGB
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2. |
Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der BaFin. |
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3. |
Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 182 bis 191 KAGB. |
§ 11 Anteile
1. |
Die in einer Sammelurkunde zu verbriefenden Anteilscheine lauten auf den Inhaber oder werden als elektronische Anteilscheine begeben. |
2. |
Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwerts, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebedingungen festgelegt. |
3. |
Die Anteile sind übertragbar, soweit die Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes regeln. Mit der Übertragung eines Anteils gehen die in ihm verbrieften Rechte über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteils als der Berechtigte. |
4. |
Die Rechte der Anleger bzw. die Rechte der Anleger einer Anteilklasse werden in einer Sammelurkunde verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben. Die Sammelurkunde trägt mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften der Gesellschaft und der Verwahrstelle. Der Anspruch auf Einzelverbriefung ist ausgeschlossen. |
§ 12 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Rücknahmeaussetzung
1. |
Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Soweit die Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes vorsehen, erfolgt die Anteilausgabe an jedem Wertermittlungstag im Sinne des § 13 Abs. 51. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. |
2. |
Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter erworben werden. Die Besonderen Anlagebedingungen können vorsehen, dass Anteile nur von bestimmten Anlegern erworben oder gehalten werden dürfen. |
3. |
Die Rückgabe von Anteilen ist zum jeweiligen Rücknahmetermin gemäß § 9 der Besonderen Anlagebedingungen und erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten und unter Einhaltung einer Rückgabefrist von 12 Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der depotführenden Stelle möglich. Der Anleger hat seiner depotführenden Stelle für mindestens 24 durchgehende Monate unmittelbar vor dem verlangten Rücknahmetermin einen Anteilbestand nachzuweisen, der mindestens seinem Rücknahmeverlangen entspricht. Die Anteile, auf die sich die Erklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren. |
4. |
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle. |
5. |
Der Gesellschaft bleibt es jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen (§ 98 Abs. 2 KAGB). |
6. |
Insbesondere bleibt es der Gesellschaft vorbehalten, die Rücknahme der Anteile aus Liquiditätsgründen zum Schutze der Anleger befristet zu verweigern und auszusetzen (§§ 260a, 257 KAGB), wenn die Bankguthaben und die Erlöse aus Verkäufen der gehaltenen Geldmarktinstrumente, Investmentanteile und Wertpapiere zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Zur Beschaffung der für die Rücknahme der Anteile notwendigen Mittel hat die Gesellschaft Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu angemessenen Bedingungen zu veräußern. Reichen die liquiden Mittel gemäß § 6 Abs. 2 zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Satz 1 nicht aus, so hat die Gesellschaft die Rücknahme weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen. Der Veräußerungserlös kann abweichend von §§ 260a, 260 Abs. 1 Satz 1 KAGB den dort genannten Wert um bis zu 10% unterschreiten. Reichen die liquiden Mittel gemäß § 6 Abs. 2 auch 24 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Satz 1 nicht aus, hat die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen. Der Veräußerungserlös kann abweichend von §§ 260a, 260 Abs. 1 Satz 1 KAGB den dort genannten Wert um bis zu 20% unterschreiten. 36 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Satz 1 kann jeder Anleger verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird. Reichen auch 36 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme die Bankguthaben und die liquiden Mittel nicht aus, so erlischt das Recht der Gesellschaft, das Sondervermögen zu verwalten; dies gilt auch, wenn die Gesellschaft zum dritten Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aussetzt. Ein erneuter Fristlauf nach den Sätzen 1 bis 7 kommt nicht in Betracht, wenn die Gesellschaft die Anteilrücknahme nur zu einem Rücknahmetermin wieder aufgenommen hatte, aber zum darauffolgenden Rücknahmetermin die Anteilrücknahme erneut unter Berufung auf Satz 1 verweigert. |
7. |
Die Gesellschaft hat die Anleger durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung gemäß Abs. 5 und Abs. 6 und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile zu unterrichten. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. Bei der Wiederaufnahme der Rücknahme von Anteilen sind die neuen Ausgabe- und Rücknahmepreise im Bundesanzeiger und in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen. |
8. |
Die Anleger können durch Mehrheitsbeschluss gemäß §§ 260a, 259 Abs. 2 KAGB in die Veräußerung bestimmter Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften oder Immobilien einwilligen, auch wenn diese Veräußerung nicht zu angemessenen Bedingungen erfolgt. Die Einwilligung ist unwiderruflich; sie verpflichtet die Gesellschaft nicht zur Veräußerung. Die Abstimmung soll ohne Versammlung der Anleger durchgeführt werden, wenn nicht außergewöhnliche Umstände eine Versammlung zum Zweck der Information der Anleger erforderlich machen. An der Abstimmung nimmt jeder Anleger nach Maßgabe des rechnerischen Anteils seiner Beteiligung am Fondsvermögen teil. Die Anleger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam, wenn mindestens 30% der Stimmrechte bei der Beschlussfassung vertreten waren. Die Aufforderung zur Abstimmung oder die Einberufung der Anlegerversammlung sowie der Beschluss der Anleger sind im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. Eine einberufene Anlegerversammlung bleibt von der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme unberührt. |
1 Paragraphen ohne weitere Angabe sind solche dieser Allgemeinen Anlagebedingungen.
§ 13 Nettoinventarwert, Anteilwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. |
Zur Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile werden die Verkehrswerte der zu dem Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite, der sonstigen Verbindlichkeiten und Rückstellungen („Nettoinventarwert“) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt („Anteilwert“). Werden gemäß § 11 Abs. 2 unterschiedliche Anteilklassen für das Sondervermögen eingeführt, sind der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen erfolgt gemäß den Grundsätzen für die Kurs- und Preisfeststellung, die im KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (KARBV) genannt sind. |
2. |
Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am Sondervermögen, gegebenenfalls zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags gemäß § 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Außer dem Ausgabeaufschlag können von der Gesellschaft weitere Beträge von den Zahlungen des Anteilerwerbers zur Deckung von Kosten nur dann verwendet werden, wenn dies die Besonderen Anlagebedingungen vorsehen. |
3. |
Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß § 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Soweit in den Besonderen Anlagebedingungen ein Rücknahmeabschlag vorgesehen ist, zahlt die Verwahrstelle den Anteilwert abzgl. des Rücknahmeabschlages an den Anleger aus. Die Einzelheiten sind in den Besonderen Anlagebedingungen festgelegt. |
4. |
Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe ist spätestens der auf den Eingang des Anteilabrufs folgende Wertermittlungstag. Abrechnungsstichtag für Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den Ablauf der Mindesthalte- und Rückgabefrist gemäß § 12 Abs. 3 folgende Wertermittlungstag zum jeweiligen Rücknahmetermin gemäß § 12 Abs. 3. |
5. |
Der Nettoinventarwert, der Anteilwert sowie die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden an jedem Wertermittlungstag ermittelt. Wertermittlungstage sind, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz der Gesellschaft und des 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres, die Wochentage Montag bis Freitag („Wertermittlungstage“, jeder einzelne ein „Wertermittlungstag“). Gesetzliche Feiertage am Sitz der Gesellschaft sind: Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. |
§ 14 Vergütungen und Aufwendungen
In den Besonderen Anlagebedingungen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem Sondervermögen belastet werden können, genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den Besonderen Anlagebedingungen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.
§ 15 Rechnungslegung
1. |
Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Sondervermögens macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß den §§ 101, 260a, 247 KAGB bekannt. |
2. |
Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß § 103 KAGB bekannt. |
3. |
Wird das Recht zur Verwaltung des Sondervermögens während des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes inländisches Sondervermögen verschmolzen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Abs. 1 entspricht. |
4. |
Wird das Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Abs. 1 entspricht. |
5. |
Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt und in dem Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht. |
§ 16 Kündigung und Abwicklung des Sondervermögens
1. |
Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Sondervermögens mit einer Frist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten. Nach Erklärung der Kündigung und bis zu ihrem Wirksamwerden dürfen keine Anteile mehr ausgegeben oder zurückgenommen werden. Die Gesellschaft ist nach Erklärung der Kündigung und bis zu ihrem Wirksamwerden berechtigt und verpflichtet, sämtliche Immobilien und Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften des Sondervermögens in Abstimmung mit der Verwahrstelle zu angemessenen Bedingungen oder mit Einwilligung der Anleger gemäß § 12 Abs. 8 zu veräußern. Sofern die Veräußerungserlöse nicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigt werden und soweit nicht Gewährleistungszusagen aus den Veräußerungsgeschäften oder zu erwartende Auseinandersetzungskosten den Einbehalt im Sondervermögen erforderlich machen, ist den Anlegern in Abstimmung mit der Verwahrstelle halbjährlich ein Abschlag auszuzahlen. |
2. |
Die Gesellschaft behält sich vor, die Verwaltung des Sondervermögens auch dann zu kündigen, wenn das Sondervermögen nach Ablauf von vier Jahren seit seiner Bildung einen Nettoinventarwert von 300 Mio. EUR unterschreitet. |
3. |
Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das Sondervermögen zu verwalten. Mit dem Verlust des Verwaltungsrechts geht das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzuwickeln und den Liquidationserlös an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahrstelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit sowie Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. |
4. |
Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 15 Abs. 1 entspricht. |
§ 17 Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
1. |
Die Gesellschaft kann das Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. |
2. |
Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht sowie in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam. |
3. |
Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das Sondervermögen wechseln. Der Wechsel bedarf der Genehmigung der BaFin. |
§ 18 Änderungen der Anlagebedingungen
1. |
Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern. |
2. |
Änderungen der Anlagebedingungen, einschließlich der Anhänge zu den Besonderen Anlagebedingungen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die BaFin. |
3. |
Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr In-Kraft-Treten hinzuweisen. Im Falle von anlegerbenachteiligenden Kostenänderungen im Sinne des § 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB, oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens im Sinne des § 163 Abs. 3 Satz 1 KAGB sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. Im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze sind die Anleger zusätzlich über ihre Rechte nach §163 Abs. 3 KAGB zu informieren. |
4. |
Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze des Sondervermögens jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Bekanntmachung. |
§ 19 Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
§ 20 Streitbeilegungsverfahren
Die Gesellschaft hat sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet. Bei Streitigkeiten können Verbraucher die Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die Gesellschaft nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil.
Die Europäische Kommission hat unter www.ec.europa.eu/consumers/odr eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: info@dws.com.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der DWS Grundbesitz GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main („Gesellschaft“) für das von der Gesellschaft verwaltete Infrastruktur-Sondervermögen „DWS Infrastruktur Europa“ (nachfolgend nur „Sondervermögen“), die nur in Verbindung mit den für das Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1 Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften
1. |
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 19 Nr. 23a KAGB erwerben, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung gegründet wurden, um dem Funktionieren des Gemeinwesens dienende Einrichtungen, Anlagen, Bauwerke (einschließlich Immobilien) oder jeweils Teile davon zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften oder um Beteiligungen an anderen Infrastruktur-Projektgesellschaften zu erwerben. Die dem Funktionieren des Gemeinwesens dienenden Einrichtungen, Anlagen, Bauwerke (einschließlich Immobilien) oder jeweils Teile davon, werden in den Anlagebedingungen unter dem Begriff „Infrastrukturen“ zusammengefasst. Als Infrastruktur-Projektgesellschaften gelten auch solche Gesellschaften, die Infrastrukturen lediglich betreiben (Betreibergesellschaft). |
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2. |
Bei der Auswahl von Anlagen in Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften wird die Gesellschaft folgende Kriterien beachten:
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3. |
Die Gesellschaft darf Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften erwerben, die nicht zum Handel an einer Börse oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind. |
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4. |
Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass
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5. |
Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, an denen die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 30% des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. |
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6. |
Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens für die gesetzlichen und vertraglichen Anlagegrenzen gemäß Abs. 4 und 5 werden die aufgenommenen Darlehen nicht berücksichtigt. |
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7. |
Soweit einer Infrastruktur-Projektgesellschaft ein Darlehen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen gewährt wird, hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass
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8. |
Die Anlagegrenzen in Abs. 7 Buchstaben d) und e) gelten nicht für Darlehen, die für Rechnung des Sondervermögens an Infrastruktur-Projektgesellschaften gewährt werden, an denen die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar zu 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte beteiligt ist. Bei einer vollständigen Veräußerung der Beteiligung an einer Infrastruktur-Projektgesellschaft, die selbst unmittelbar Infrastrukturen im Sinne von Abs. 1 Satz 2 hält oder erwirbt, ist das Darlehen abweichend von Abs. 7 Buchstabe c) vor der Veräußerung zurückzuzahlen. Bei einer Verringerung der Beteiligung an einer Infrastruktur-Projektgesellschaft, die selbst nicht unmittelbar Infrastrukturen im Sinne von Abs. 1 Satz 2 hält oder erwirbt, ist das Darlehen abweichend von Abs. 7 Buchstabe c) vor der Verringerung zurückzuzahlen. |
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9. |
Die Regelungen gemäß §§ 230 bis 260 KAGB betreffend Immobilien-Sondervermögen finden nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d KAGB entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesen Anlagebedingungen nichts anderes ergibt. |
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10. |
Die vorstehend in den Abs. 2 Buchstabe a), 4 und 5 dargelegten Anlagegrenzen dürfen in den ersten vier Jahren nach der Auflegung des Sondervermögens überschritten werden (§§ 260a, 244 KAGB). |
§ 2 Immobilien
1. |
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen unmittelbar Immobilien im Sinne von § 260b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 19 Nr. 21 KAGB erwerben; 231 Abs. 1 KAGB findet insoweit keine Anwendung. Grundstücke, Erbbaurechte, grundstücksgleiche Rechte (einschließlich Nießbrauchrechte) und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten werden in den Anlagebedingungen unter dem Begriff „Immobilien“ zusammengefasst. Die unmittelbar erworbenen Immobilien müssen keinem Infrastruktursektor im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchstabe b) angehören oder sonstige Sachnähe zu Infrastruktur aufweisen. |
2. |
Die Gesellschaft darf Immobilien im Sinne von Abs. 1 erwerben, die innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen sind. Die Gesellschaft darf zudem Immobilien außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erwerben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des §§ 260a, 233 Abs. 1 KAGB erfüllt sind. In einem Anhang, der Bestandteil der Besonderen Anlagebedingungen ist, sind der betreffende Staat und der Anteil am Wert des Sondervermögens, der in diesem Staat höchstens angelegt werden darf, angegeben. |
3. |
Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass nicht mehr als 30% des Wertes des Sondervermögens in unmittelbar zum Sondervermögens gehörende Immobilien und Rechte angelegt werden. |
4. |
Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens für die gesetzlichen und vertraglichen Anlagegrenzen gemäß Abs. 3 werden die aufgenommenen Darlehen nicht berücksichtigt. |
5. |
Die Gesellschaft ist berechtigt, auch Gegenstände im Sinne des § 231 Abs. 3 KAGB zu erwerben, die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände des Sondervermögens erforderlich sind. |
6. |
Die Gesellschaft darf Immobilien des Sondervermögens im Sinne von Abs. 1 mit Erbbaurechten im Sinne von § 232 KAGB belasten, sofern der Wert der Immobilie, an dem ein Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen mit dem Wert der Immobilien, an denen bereits Erbbaurechte bestellt wurden, 10% des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. Diese Belastungen dürfen nur erfolgen, wenn unvorhersehbare Umstände die ursprünglich vorgesehene Nutzung der Immobilie verhindern oder wenn dadurch wirtschaftliche Nachteile für das Sondervermögen vermieden werden oder wenn dadurch eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung ermöglicht wird. |
7. |
Die Immobilien sollen unter Berücksichtigung der im Verkaufsprospekt näher dargelegten Mindestausschlüsse ausgewählt und gehalten werden. Nähere Angaben hierzu enthält der Verkaufsprospekt. |
8. |
Die vorstehend in den Abs. 2, 3 und 6 dargelegten Anlagegrenzen dürfen in den ersten vier Jahren nach der Auflegung des Sondervermögens überschritten werden (§§ 260a, 244 KAGB). |
§ 3 Höchstliquidität
1. |
Bis zu 40% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden (Höchstliquidität). Bei der Berechnung dieser Grenze sind folgende gebundene Mittel abzuziehen:
Die steuerlichen Anlagegrenzen in den Anlagebedingungen bleiben unberührt und sind unabhängig von den vorstehend vorgesehenen Abzügen einzuhalten. |
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2. |
Die Vermögensgegenstände des Sondervermögens gemäß Abs. 1 können auch auf Fremdwährung lauten. |
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3. |
Die vorstehend in Abs. 1 Satz 1 dargelegte Anlagegrenze darf in den ersten vier Jahren nach der Auflegung des Sondervermögens überschritten werden (§§ 260a, 244 KAGB). |
§ 4 Währung des Sondervermögens und Währungsrisiko
1. |
Die Währung des Sondervermögens lautet auf Euro. |
2. |
Die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände, die nicht auf Euro lauten, dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30% des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. |
§ 5 Derivate mit Absicherungszweck
1. |
Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate entsprechend – zur Ermittlung der Auslastung der nach § 197 Abs. 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der DerivateV nutzen. Nähere Erläuterungen hierzu enthält der Verkaufsprospekt. |
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2. |
Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen von Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie Kombinationen aus Vermögensgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 2 Buchstaben b) bis d) der Allgemeinen Anlagebedingungen und von Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, die gemäß § 1 erworben werden dürfen, bzw. von Immobilien, die gemäß § 2 Abs. 1 erworben werden dürfen, sowie auf Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen bzw. Rohstoffe und Strom im Sondervermögen einsetzen. Komplexe Derivate auf die vorgenannten Vermögensgegenstände dürfen nur zu einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Total Return Swaps dürfen nicht abgeschlossen werden.
Der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des Sondervermögens für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen. |
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3. |
Terminkontrakte, Optionen oder Optionsscheine auf Investmentanteile gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe d) der Allgemeinen Anlagebedingungen dürfen nicht abgeschlossen werden. |
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4. |
Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – in jegliche Derivate, Finanzinstrumente mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente investieren, die von Vermögensgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 2 Buchstaben b) bis d) der Allgemeinen Anlagebedingungen und von Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, die die gemäß § 1 erworben werden dürfen, bzw. von Immobilien, die gemäß § 2 erworben werden dürfen, oder von Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen abgeleitet sind. Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hieraus. Total Return Swaps dürfen nicht abgeschlossen werden. Dabei darf der dem Immobilien-Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko („Risikobetrag“) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 der DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt 20% des Wertes des Sondervermögens übersteigen. |
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5. |
Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anlagebedingungen oder in dem Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und -grenzen abweichen. |
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6. |
Die Gesellschaft wird Derivate nur zum Zwecke der Absicherung einsetzen. |
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7. |
Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze beim Einsatz von Derivaten darf die Gesellschaft nach § 6 der DerivateV jederzeit zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf nicht der Genehmigung durch die BaFin; die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der BaFin anzuzeigen und im nächstfolgenden Jahres- oder Halbjahresbericht bekannt zu machen. |
§ 6 Wertpapier-Darlehen und Wertpapier-Pensionsgeschäfte
Wertpapier-Darlehen und Wertpapier-Pensionsgeschäfte gemäß §§ 7 und 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen werden nicht abgeschlossen.
Anteilklassen
§ 7 Anteilklassen
1. |
Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 11 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich des Ausgabeaufschlags, der Mindestanlagesumme, der Verwaltungsvergütung sowie der erfolgsabhängigen Vergütung oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden können. |
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2. |
Mit der Auflegung des Sondervermögens werden folgende Anteilklassen gebildet:
Die Bildung weiterer Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. |
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3. |
Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale werden sowohl in §§ 8 und 10 als auch im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. |
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4. |
Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert ermittelt, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung sowie die erfolgsabhängige Vergütung, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. |
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5. |
Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze Sondervermögen zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. |
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6. |
Der Erwerb von Anteilen in der Anteilklasse IC und in der Anteilklasse AC ist jeweils an die im Verkaufsprospekt genannte Mindestanlagesumme gebunden. |
Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Vergütungen und Aufwendungen
§ 8 Ausgabe- und Rücknahmepreis, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag
1. |
Ausgabe- und Rücknahmepreise werden gemäß § 13 der Allgemeinen Anlagebedingungen berechnet. |
2. |
In den Anteilklassen RC und IC beträgt der Ausgabeaufschlag 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. In der Anteilklasse AC wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Nähere Ausführungen dazu finden sich im Verkaufsprospekt. |
3. |
Ein Rücknahmeabschlag wird in den Anteilklassen RC, IC und AC nicht erhoben. |
§ 9 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
Anleger können grundsätzlich zum 10.2. sowie zum 10.8. eines jeden Jahres das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile ausüben, vorbehaltlich der Einhaltung der Mindesthalte- und Rückgabefristen sowie Rücknahmeaussetzungen gemäß § 12 der Allgemeinen Anlagebedingungen. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt grundsätzlich an jedem Wertermittlungstag, vorbehaltlich einer Aussetzung der Ausgabe von Anteilen gemäß § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen.
§ 10 Vergütungen und Aufwendungen
1. |
Die nachfolgenden Vergütungs- und Aufwendungsersatzregelungen gelten identisch für die Anteilklasse RC, Anteilklasse IC und Anteilklasse AC, soweit nicht ausdrücklich zwischen den Anteilklassen differenziert wird. „Abrechnungsperiode“ bezeichnet dabei den Zeitraum, der am Anfang des Geschäftsjahres gemäß § 12 beginnt und am Ende des Geschäftsjahres gemäß § 12 endet. Soweit in den nachfolgenden Regelungen von „jährlichen“ Vergütungen oder Zahlungen die Rede ist, ist damit eine Vergütung „für das Jahr“, d.h. eine der Höhe nach „p.a.“ (per annum) anfallende Vergütung gemeint. Monatliche Zahlungen oder Vorauszahlungen solcher Vergütungen gemäß Abs. 5 c) bleiben davon unberührt. |
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2. |
Laufende Vergütungen der Gesellschaft, die aus dem Sondervermögen zu zahlen sind
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3. |
Laufende Vergütung der Verwahrstelle, die aus dem Sondervermögen zu zahlen ist |
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4. |
Jährlicher Höchstbetrag laufender Vergütungen gemäß den Abs. 2 a), 2 b), 2c) und 3:
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5. |
Regeln zur Berechnung, Berücksichtigung im Nettoinventarwert und zur Zahlung von laufenden Vergütungen
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6. |
Vergütung der Gesellschaft bei Erwerb, Veräußerung, Umbau oder Neubau von Vermögensgegenständen gemäß § 1 und § 2
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7. |
Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
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8. |
Transaktionskosten, Herstellungs- und Umbaukosten |
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9. |
Sonderregelungen für Vergütungen und Aufwendungen im Falle von Infrastruktur-Projektgesellschaften |
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10. |
Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offenzulegen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. |
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11. |
Soweit die Gesellschaft dem Sondervermögen eigene Aufwendungen nach Abs. 7 Buchstabe c) belastet, müssen diese billigem Ermessen entsprechen. Diese Aufwendungen werden in den Jahresberichten aufgegliedert ausgewiesen. |
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 11 Ausschüttung
1. |
Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten ordentlichen Erträge aus den Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, den Immobilien und den sonstigen Vermögengenständen des Sondervermögens – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus (Schlussausschüttung). |
2. |
Die Gesellschaft behält sich – unabhängig von der Schlussausschüttung – vor, unterjährig Zwischenausschüttungen vorzunehmen. Die Höhe der Zwischenausschüttung steht im Ermessen der Gesellschaft. Substanzausschüttungen sind nicht zulässig. Sie ist nicht verpflichtet, die gesamten bis zum Zeitpunkt einer Zwischenausschüttung angesammelten ausschüttbaren Erträge nach Abs. 1 auszuschütten. Ein Vortrag ordentlicher Erträge bis zum nächsten Ausschüttungstermin bzw. in spätere Geschäftsjahre gemäß § 11 Abs. 5 ist zulässig. |
3. |
Von den nach Abs. 1 ermittelten Erträgen müssen Beträge, die für künftige Instandsetzungen erforderlich sind, einbehalten werden. Beträge, die zum Ausgleich von Wertminderungen der Infrastrukturen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen oder der Immobilien erforderlich sind, können einbehalten werden. Es müssen jedoch unter dem Vorbehalt des Einbehalts gemäß Satz 1 mindestens 50% der ordentlichen Erträge des Sondervermögens gemäß Abs. 1 ausgeschüttet werden. |
4. |
Bestandteile des Veräußerungsergebnisses (z.B. Veräußerungsgewinne) – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – und Eigengeldverzinsung für Bauvorhaben, soweit sie sich in den Grenzen der ersparten marktüblichen Bauzinsen hält, können ebenfalls ganz oder teilweise zur Ausschüttung herangezogen oder vorgetragen werden. |
5. |
Ausschüttbare Erträge gemäß den Abs. 1 bis 4 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. |
6. |
Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden. Es müssen jedoch mindestens 50% der ordentlichen Erträge des Sondervermögens gemäß Abs. 1 ausgeschüttet werden, soweit Abs. 3 Satz 1 dem nicht entgegensteht. |
7. |
Die Ausschüttung nach Abs. 1 erfolgt jährlich unmittelbar nach Bekanntmachung des Jahresberichtes bei den in den Ausschüttungsbekanntmachungen genannten Zahlstellen. Finden Zwischenausschüttungen nach Abs. 2 statt, so erfolgen diese unmittelbar nach Veröffentlichung der Ausschüttungsbekanntmachung bei den in dieser Ausschüttungsbekanntmachung genannten Zahlstellen. |
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1.7. und endet am 30.6.
Anhang: Staaten
Länder – Infrastruktur-Projektgesellschaften / Infrastrukturen
Liste der Staaten außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a Satz 3 „Besondere Anlagebedingungen“, in denen nach vorheriger Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen durch die Gesellschaft Infrastruktur-Projektgesellschaften für das Sondervermögen „DWS Infrastruktur Europa“ erworben werden dürfen bzw. in denen die Infrastrukturen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen belegen sein müssen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, unter Beachtung der in § 18 Abs. 2 und 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ genannten Voraussetzungen den Anhang „Länder – Infrastruktur-Projektgesellschaften / Infrastrukturen“ mit der Staatenliste und den maximalen Anlagebetrag je Staat zu ändern, also weitere Staaten aufzunehmen und/oder bisher angegebene Staaten zu streichen und/oder die in dem Anhang genannten Prozentsätze des maximalen Anlagebetrags zu erhöhen und/oder zu reduzieren.
Staaten | Erwerb derzeit bis zu % des Sondervermögens |
Vereinigtes Königreich Großbritannien, Nordirland, Guernsey, Jersey, Isle of Man und Schweiz | jeweils bis zu 20% des Wertes des Sondervermögens |
Länder – Immobilien
Liste der Staaten außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 „Besondere Anlagebedingungen“, in denen nach vorheriger Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen durch die Gesellschaft unmittelbar Immobilien für das Sondervermögen „DWS Infrastruktur Europa“ erworben werden dürfen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, unter Beachtung der in § 18 Abs. 2 und 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ genannten Voraussetzungen den Anhang „Länder – Immobilien“ mit der Staatenliste und den maximalen Anlagebetrag je Staat zu ändern, also weitere Staaten aufzunehmen und/oder bisher angegebene Staaten zu streichen und/oder die in dem Anhang genannten Prozentsätze des maximalen Anlagebetrags zu erhöhen und/oder zu reduzieren.
Staaten | Erwerb derzeit bis zu % des Sondervermögens |
Vereinigtes Königreich Großbritannien, Nordirland, Guernsey, Jersey, Isle of Man und Schweiz | jeweils bis zu 20% des Wertes des Sondervermögens |