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Staatsanwaltschaft Trier

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Trier

Benachrichtigung der Verletzten über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung (§ 459i StPO)
und die Möglichkeit der Rückübertragungund Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

8021 Js 26915/​21

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen

Rafla Wincenty Schaumann, geboren 20.03.1979

der durch Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 17.03.2022 wegen Diebstahls verurteilt wurde.

Die rechtskräftige Wertersatz-Einziehung in Höhe von 10.000 EUR wurde gem. § 73 StGB angeordnet.
Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist einer/​einem Geschädigten durch die von d. Verurteilten begangene Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was d. Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zeitrahmen vom 20.09.2021 bis zum 23.06.2021 verübte der Verurteilte in verschiedenen Gemeinden wie Kröv, Ralingen, Ürzig Wittlich und Graach eine Diebstahlserie.

Verletzte können binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Herausgabe oder Rückübertragung, soweit möglich, angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Machen die Verletzen ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes, § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann den Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459j Abs. 4 StPO).

Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet.

Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden.

Es bleibt den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, ihren Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder die Geschädigten nicht mehr Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Rechtsnachfolger zu erfolgen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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