Staatsanwaltschaft Aschaffenburg
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Taterträgen und die
Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)
R002 VRs 105 Js 8289/23
Im Verfahren 105 Js 8289/23 der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg wurde gegen folgende Personen rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
verurteilte Personen | Ana Maria Trisca Daniel Mihait Faraonel Gabriel Muresan |
Entscheidung | Strafbefehl des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 02.08.2023, Az: 306 Cs 105 Js 8289/23, rechtskräftig seit 29.08.2023 |
Einziehungsanordnung | Einziehung (auch Erweiterte) von Taterträgen (§§ 73, 73a und 73b StGB) |
Konkret eingezogen wurde folgender Gegenstand: Bargeld
Aufteilung der Einziehungsgegenstände:
Ana Maria Trisca: 19,17 €
Daniel Mihait Faraonel: 39,16 €
Gabriel Muresan: 6,90 €
Nach der genannten Entscheidung könnte eventuellen Anspruchsinhabern aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) die Herausgabe der eingezogenen Gegenstände zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 28.06.2023 betraten die genannten Personen gegen 16:15 Uhr die Muttergottespfarrkirche in der Schlossgasse 13 in Aschaffenburg. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend beobachteten die beiden weiteren Verurteilten die Umgebung, sodass Ana Maria Trisca in Ruhe agieren konnten. Ana Maria Trisca holte aus Ihrem Rucksack einen Plastikstreifen, welcher beidseitig mit Klebestreifen präpariert war, und führte diesen in alle 3 Opferstöcke, die sich in der Kirche befinden, ein, um so an das sich in den Opferstöcken befindliche Geld zu gelangen. Da nicht ermittelt werden konnte, ob die Bemühungen, mittels des präparierten Plastikstreifens an Bargeld zu kommen von Erfolg gekrönt waren, wird angenommen, dass es nicht gelang, an Bargeld zu kommen. In einer anschließend durchgeführten Durchsuchung konnte je Münzgeld in der oben genannten Höhe bei den Verurteilten gefunden werden. Im Hinblick auf den Umstand, dass diese bei einem Diebstahlversuch aus einem Opferstock beobachtet wurden, dieses Münzgeld separat und nicht in Ihrer Geldbörse aufbewahrt wurde, die Verurteilten entsprechendes Equipment für Diebstähle aus Opferstöcken bei sich trugen, es in Aschaffenburg eine Vielzahl von Kirchen mit solchen Opferstöcken gibt und die Stückelung der üblichen Bargeldstückelung in Opferstöcken entspricht, handelt es sich bei diesem Bargeld um Bargeld, welches durch eine andere rechtswidrige Tat erlangt worden ist.
Diese Mitteilung erfolgt, um etwaigen Anspruchsinhabern die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei, § 459j Abs. 1 StPO. Bei fristgemäßer Anmeldung kann eine Auskehrung der Gegenstände nur dann erfolgen, wenn sich der Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der eingezogenen Gegenstände.
Hinweis:
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