Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat in einer aktuellen Entscheidung die Berufung eines Geschädigten im Zusammenhang mit einem Unfall, der sich aufgrund von im Weg stehenden E-Rollern ereignet hatte, abgelehnt. Der Vorfall, der sich am 28. Juli 2020 in Bremen zutrug, führte dazu, dass der blinde Kläger, der sich mittels eines Langstocks orientiert, über zwei quer auf dem Gehweg abgestellte E-Roller stolperte und dabei einen Oberschenkelhalsbruch erlitt, der operativ behandelt werden musste. Die E-Roller wurden von einem Unternehmen im Free-Floating-Modell, also ohne feste Abstellplätze, zur Verfügung gestellt.
In seiner Urteilsbegründung stellte der Senat fest, dass das Vermietungsunternehmen grundsätzlich dazu verpflichtet sei, Schädigungen anderer Verkehrsteilnehmer soweit möglich zu vermeiden. Allerdings ließe sich nicht jede denkbare Gefahr ausschließen. Die praktische Umsetzung einer Verkehrssicherung, die jede Schädigung verhindert, sei nicht möglich. Zudem habe sich das Unternehmen an die Vorgaben der erteilten Sondernutzungserlaubnis gehalten, die keine spezifischen Anweisungen zur Ausrichtung der Roller beim Abstellen enthalte. Eine längs zur Gehwegrichtung angeordnete Aufstellung der Roller hätte nach Einschätzung des Senats die Kollisionsgefahr nicht signifikant verringert und könnte sogar andere Risiken bergen, da die Roller seinerzeit lediglich mit einem Seitenständer ausgestattet waren.
Das Urteil betont zudem, dass Fußgänger im Bereich von Gehwegen generell mit Hindernissen wie Mülltonnen oder Kinderwagen rechnen müssen. Die Entscheidung des OLG Bremen ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit, innerhalb einer Monatsfrist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzureichen.