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Postadresse Urteil

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Behandlung der Postadressen bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kombination mit § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gesetzeskonform ist. Diese Entscheidung kam nach einem Rechtsstreit zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Innenministerium, und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zustande. Der Streit drehte sich um eine Mahnung, die wegen der Erfassung und Verwendung der Postadresse eines Antragstellers ausgesprochen wurde, der sein Informationsersuchen über eine Onlineplattform gestellt hatte.

Das Bundesministerium verlangte die Angabe einer Postadresse zur Bearbeitung des Antrags, woraufhin der Datenschutzbeauftragte eine Mahnung aussprach, da er die Anfrage und Verarbeitung der Adresse als rechtlich ungerechtfertigt ansah. Das Verwaltungsgericht Köln hob diese Mahnung zunächst auf, aber das Oberverwaltungsgericht Münster setzte sie wieder in Kraft und erklärte sie für berechtigt, da die Bedingungen für die Datensammlung gemäß § 3 BDSG nicht erfüllt waren.

Jedoch revidierte das Bundesverwaltungsgericht diese Ansicht, indem es argumentierte, dass die Sammlung, Speicherung und Nutzung der Daten gemäß § 3 BDSG in Verbindung mit dem IFG gerechtfertigt werden kann, und erklärte somit die Mahnung für unrechtmäßig. Es hob hervor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlaubt ist, wenn sie notwendig ist und es keine weniger eingreifenden, aber ebenso wirksamen Mittel gibt. Das Gericht fügte hinzu, dass Anfragen nach dem IFG nicht anonym gestellt werden können und die Behörden somit den Namen und üblicherweise auch die Adresse des Antragstellers kennen müssen, um den Antrag korrekt zu bearbeiten.

Mit dieser Entscheidung betonte das Bundesverwaltungsgericht die Wichtigkeit, das Recht auf Informationsfreiheit mit dem Datenschutz in Einklang zu bringen und legte einen Leitfaden für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen von IFG-Anfragen vor.

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