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Nicht statthaft

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat geurteilt, dass die Bestimmung in der Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg, welche vorsieht, dass Landesbeamte eine abgestufte Eigenbeteiligung in Form einer Kostendämpfungspauschale von ihren Beihilfeleistungen abgezogen bekommen, nicht der Verfassung entspricht. Dieses Urteil basiert auf dem Prinzip, dass solche Maßnahmen eine deutliche gesetzliche Grundlage erfordern.

In einem konkreten Fall wurde einem Universitätsprofessor in Baden-Württemberg, der Beihilfe für die medizinische Versorgung seiner Tochter beantragte, in den Jahren 2017 und 2018 je eine Pauschale in Höhe von 275 Euro abgezogen. Der Professor machte geltend, dass diese Pauschale für seine Gehaltsstufe W 3 höher sei als die für Professoren der Gehaltsstufe C 4, welche nur 225 Euro beträgt, und empfand dies als unfair.

Obwohl das Verwaltungsgericht seiner Klage zunächst stattgab, wurde diese Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Die daraufhin eingelegte Revision führte vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Wiederherstellung der Entscheidung der ersten Instanz. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass jede Einschränkung im Beihilfesystem, wie zum Beispiel Eigenbeteiligungen, durch den Gesetzgeber klar definiert werden muss. Dies schließt die Festlegung der Höhe und der Staffelung von Eigenbeteiligungen ein. Die Einführung oder Änderung einer solchen Eigenbeteiligung über eine Verordnung hinaus bedarf einer eindeutigen gesetzlichen Ermächtigung, die in diesem Fall fehlte. Das Urteil betont die Wichtigkeit klarer und fairer Richtlinien für die Beihilferegelung und unterstreicht die Rolle des Gesetzgebers bei der Festlegung der finanziellen Eigenleistung der Beamten für ihre Gesundheitskosten.

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