In einem Urteil vom 28. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Asylklage eines aus Syrien stammenden Mannes ab. Dieser hatte zuvor in Griechenland internationalen Schutz erhalten und lebte dort sieben Jahre, bevor er im Mai 2023 nach Deutschland kam und bei der Polizei einen Asylantrag stellte.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass dem Mann bereits in einem anderen EU-Land Schutz zugesprochen wurde. Die von dem Kläger vorgebrachten schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland bewertete das Amt nicht als inhumane oder erniedrigende Behandlung, die eine erneute Asylberechtigung in Deutschland rechtfertigen würde.
Das Gericht unterstützte diese Entscheidung und bezog sich dabei auf das in der EU geltende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich ihrer Asylstandards. Es fand keine stichhaltigen Beweise dafür, dass dem Kläger in Griechenland ernsthafte Gefahren drohen würden. Außerdem betonte das Gericht, dass der Mann über genügend Sprachkenntnisse und berufliche Qualifikationen verfüge, um in Griechenland einer Arbeit nachzugehen und sich dort ein eigenständiges Leben aufzubauen.
Gegen dieses Urteil besteht die Möglichkeit, beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.