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SWISS GOLD TREUHAND AG in Liquidation, Bahnhofstrasse 21, 6300 Zug,
Gesuchstellerin,
betreffend
Nachlassstundung/-vertrag
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Sachverhalt und Erwagungen
- Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 (Eingang: 5. Februar 2024) reichte die Gesuchstellerin (nachfolgend auch „SGT“) beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung mit folgenden Anträgen ein (act. 1):
- Es sei der SGT die provisorische Nachlassstundung für vier Monate zu gewähren.
- Es sei die STAIGER Rechtsanwalte AG, mit Daniel Hunkeler als Mandatsleiter und Georg J. Wohl als Stv-Mandatsleiter, als provisorische Sachwalterin einzusetzen.
- Alles mit Kostenfolge zulasten der SGT.
Zur Begründung führte die Gesuchstellerin Folgendes aus:
- Die SGT sei insbesondere im Edelmetallgeschäft tätig und bezwecke im Übrigen die Unter-nehmensberatung im ln- und Ausland, Erbringung von Treuhand-Dienstleistungen, Vermitt-lungstätigkeit sowie Handel mit Waren aller Art. Am 15. Juni 2023 hätten die Aktionäre der SGT deren Auflösung und Liquidation beschlossen. lm Zuge der Liquidation hätten sich finanzielle Schwierigkeiten gezeigt, worauf der Verwaltungsrat der SGT mit Beschluss vom
- Februar 2024 die Einreichung des vorliegenden Gesuches um provisorische Nachlass-stundung beschlossen habe.
- Die Geschaftstätigkeit des Unternehmens habe insbesondere im Handel mit Rohgold be-standen. Die Kunden des Unternehmens hatten Rohgold auf der Grundlage von Kauf- und Hinterlegungsverträgen mit SGT gekauft, die die Zahlungen der Kunden entgegengenom-men, das Rohgold in Afrika (Zentralafrika und Burkina Faso) gekauft, es nach Italien geliefert und in italienischen Raffinerien gelagert habe. Dabei habe die SGT das im Rahmen des Hinterlegungsvertrags gekaufte Gold so lange verwahrt, bis der Käufer es physisch abgeholt oder es seinerseits neu verhandelt oder verkauft habe.
- Dabei sei der Einkauf des Rohgoldes durch den Mitarbeiter Claudio di Giorgi organisiert worden, da er persönliche Kontakte in der Zentralafrikanischen Republik und Burkina Faso gehabt habe. Es sei auch die Verantwortung von Claudio di Giorgi gewesen, die Zahlungs-ströme für den Goldankauf zu kontrollieren. Es habe sich allerdings herausgestellt, dass Claudio di Giorgi verschiedene Belege über den Rohgoldbestand gefälscht habe, was im Frühling 2023 durch die SGT bemerkt worden sei. Die SGT habe gegen Claudio di Giorgi Strafanzeige eingereicht. ln der Strafanzeige vom 24. November 2023 werde sinngemäss davon ausgegangen, dass Claudio di Giorgi – in seiner Stellung als faktisches Organ der SGT und als einziger Verantwortlicher über die Zahlungsströme, den Goldankauf und die Lagerung des Goldes in Italien – Dokumente gefälscht und unwahre Angaben gegenüber der Gesellschaft gemacht haben solle. Claudio di Giorgi sei mittlerweile für keine der beteiligten Parteien mehr erreichbar, was die Aufarbeitung der Geschehnisse schwierig mache. Ent-sprechend sei die Anzeige gegen Claudio di Giorgi bei den zuständigen Strafverfolgungs-behörden eingereicht worden. Seither habe die SGT die Geschäftstätigkeit aufgegeben und sich darum bemüht, für ihre Kunden soweit möglich eine Auszahlung ihres lnvestitionsbetra-ges oder die Auslieferung von Goldbeständen anzubieten. Sie beschäftige kein eigenes Personal und habe somit nur geringe laufende Kosten.
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- Aufgrund der Aktivitäten von Claudio di Giorgi sei die SGT überschuldet. Sie schulde einer-seits ihren Kunden Geld oder die Auslieferung von Goldbeständen. Da solche aber nicht mehr vorhanden seien, sei die SGT auch nicht in der Lage, die Ansprüche der Kunden voll-umfänglich zu bedienen oder ihnen den Kaufpreis zurückzuerstatten. Die Verbindlichkeiten gegenüber ihren Kunden würden sich per Ende 2023 auf rund CHF 84 Mio. belaufen. Die SGT sei allerdings zuversichtlich, eine einvernehmliche Lösung mit ihren Gläubigern zu er-reichen und benötige hierfür eine Nachlassstundung. Die Liquidität der SGT sei derzeit gut, sie verfüge über Bankguthaben in Höhe von rund CHF 5,7 Mio.; andere nennenswerte Akti-ven halte die SGT nicht. Da sie bislang all ihre laufenden Verpflichtungen begleichen könne, seien auch keine Betreibungen gegen sie angehoben worden. Angesichts der hohen Liquidi-tät und der geringen laufenden Kosten sei die Liquidität für 2024 bzw. für die Dauer einer provisorischen und auch einer definitiven Nachlassstundung ohne Weiteres gesichert. Die SGT könne somit ihre aktuellen Verbindlichkeiten sowie auch die im Zuge der Nachlassstun-dung anfallenden Kosten, insbesondere auch für den Sachwalter, ohne Weiteres begleichen.
- Ausser über Kontoguthaben verfüge die SGT nicht über wesentliche Aktiven, die zur Befrie-digung ihrer Gläubiger herangezogen werden könnten. Die SGT beabsichtige jedoch, in Zusammenarbeit mit der SGB Vault AG, Schwyz, einen Recovery- und Business-Plan umzu-setzen, welcher für die Kunden einen Ertrag generieren und damit deren Verluste reduzieren solle. Die Restrukturierung der SGT bzw. deren Schulden gegenüber ihren Kunden sehe vor, dass eine rechtmässige, insbesondere buchhalterisch korrekte Organisation erschaffen werde, welche die bisherigen Aktivitäten der SGT ordnungsgemäss ausführe. Eine derartige Organisation bestehe in der SGB Vault AG als sog. Recovery-Partnerin der SGT AG. Der Plan sei darauf ausgelegt, dass die SGB Vault AG Teile ihres zukünftigen Gewinns der SGT übertrage, um so den Gläubigern der SGT ihre Vermögenswerte wiederzubeschaffen. Dabei liege der Partnerschaft zugrunde, dass die SGT keine Rückzahlungen an die SGB Vault AG leisten müsse. Die SGT sei bereits in Kontakt mit einzelnen Kunden getreten und habe ihnen den Business-Plan dargelegt. Sie habe diesbezüglich bereits einige positive Rückmeldungen entgegennehmen können. Die SGT habe zu diesem Zweck bereits mehrere Zustimmungen von Kunden zum Nachlassverfahren eingeholt. Die SGT stelle das vorliegende Gesuch, da-mit sie in Zusammenarbeit mit SGB Vault AG eine Restrukturierung ihrer Schulden und eine bestmögliche Befriedigung der Ansprüche ihrer Kunden ausarbeiten könne. Dies solle dann zu einem Nachlassvertrag führen, der den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt werde.
- Ohne Bewilligung der Nachlassstundung wäre der Verwaltungsrat der SGT gezwungen, den Konkurs zu beantragen, womit zwar die vorhandene Liquidität für die Gläubiger verwendet werden könnte, aber keine Aussichten mehr auf Verbesserung ihres Ertrages gegeben wäre. Aufgrund der obigen Ausführungen erachte die SGT die Voraussetzungen für die Gewährung der provisorischen Nachlassstundung als gegeben. lm Rahmen des Nachlassverfahrens sol-le eine Lösung mit den Gläubigern gefunden werden, welche im Vergleich zu einem Konkurs vorteilhafter für alle beteiligten Parteien sein solle.
- Das Nachlassverfahren wird gemäss Art. 293 lit. a SchKG eingeleitet durch ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provi-sorischer Sanierungsplan. Gemäss Art. 293a SchKG bewilligt das Nachlassgericht unverzüg-
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lich eine provisorische Stundung und trifft von Amtes wegen weitere Massnahmen, die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendig sind. Die provisorische Stundung kann vom Nachlassgericht auf Antrag verlängert werden (Abs. 1). Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Nach-lassgericht von Amtes wegen den Konkurs (Abs. 3). Das Nachlassgericht stellt den Sach-verhalt von Amtes wegen test (Art. 255 lit. a ZPO).
- Das Nachlassvertragsrecht stellt das Kerninstrument des Schweizerischen Sanierungsrechts dar. Die der definitiven Nachlassstundung vorausgehende provisorische Nachlassstundung wird bereits dann gewährt, wenn der gesuchstellende Schuldner die Unterlagen gemäss
Art. 293 lit. a SchKG eingereicht hat und nicht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht (Art. 293a Abs. 3 SchKG e contrario). Eine Sanierung kann sowohl mit als auch ohne Abschluss eines Nachlassvertrags erfolgen. Es kann dabei zwischen einer Sanierung im engeren und einer solchen im weiteren Sinne unterschieden werden. Während Erstere sämtliche Massnahmen (inklusive eines ordentli- chen Nachlassvertrags) umfasst, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen bzw. finan- ziellen Situation und den juristischen Fortbestand der schuldnerischen Gesellschaft abzielen, geht es bei Letzterer nicht um den Erhalt des Schuldners als juristische Persönlichkeit, son-dern „bloss“ um die Fortführung von dessen Betrieb, indem dieser (unter darauffolgendem Untergang der Rechtspersönlichkeit) auf eine Auffang- oder anderweitige Gesellschaft über-tragen wird. Eine solche „übertragende Sanierung“ kann gerade auch in einem Nachlass-verfahren (mittels Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung) erfolgen. Ist eine Betriebs-sanierung nicht möglich, kommt dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung hingegen bloss noch eine Liquidationsfunktion zu (Urteil der Il. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich PS220174-O/U vom 7. November 2022 E. 4.1).
- Wie erwähnt hat der Gesuchsteller einen Rechtsanspruch auf Nachlassstundung bzw. auf das Nachlassverfahren, wenn die Verfahrenskosten gedeckt werden können, ausser wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages be-steht (vgl. Art. 293a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 293a Abs. 3 SchKG eröffnet das Nachlass-gericht von Amtes wegen den Konkurs, wenn die materiellen Voraussetzungen für die defini-tive Bewilligung der Nachlassstundung bereits zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht gege-ben sind. Daraus folgt, dass bereits mit dem Gesuch darzulegen und zu begründen ist, dass und weshalb nicht offensichtlich keine Sanierungsaussicht bzw. keine Nachlassvertrags-aussicht gegeben ist. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Schuldner glaubhaft darlegt, dass ihm die Sanierung bzw. der Abschluss des Nachlassvertrages gelingen wird; vielmehr hat er die Chancen auf eine Sanierung bzw. den Abschluss eines Nachlassvertrages glaub-haft zu machen. Gemäss Gesetz hat der Schuldner einen provisorischen Sanierungsplan einzureichen. Dieser kann auch im Stundungsgesuch selbst inkorporiert sein. Darin ist das Ziel der Sanierung aufzuführen und in den Grundzügen zu beschreiben, ob eine Sanierung mit oder ohne Abschluss eines Nachlassvertrages angestrebt wird. Der Schuldner hat dabei aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist die Gesundung des Unter-nehmens oder die Auszahlung einer Nachlassdividende erreicht werden soll und welches die finanziellen Folgen der einzelnen Massnahmen sind. Der Schuldner hat sich dabei nicht auf die Einreichung einer optimistischen Wunschliste zu beschränken, sondern sich auch zur Realisierbarkeit der einzelnen Massnahmen zu äussern.
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- Zu berücksichtigen sind sowohl die Sanierungsfähigkeit als auch die Sanierungswürdigkeit. Ein Schuldner ist sanierungsfähig, wenn eine Sanierung dazu führen würde, dass er wieder zu genügend Liquidität kommt und seinen Betrieb in profitabler Weise wiederaufnehmen kann. Die Sanierungswürdigkeit betrifft insbesondere die Zukunftsfähigkeit und die Nachhal-tigkeit der Sanierung, wobei sie von der Aussicht künftiger Erträge abhängig ist. Der Schuld-ner hat einen Sanierungsbedarf darzulegen. Er muss glaubhaft machen, dass er sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befindet, welche mittels Durchführung von Sanierungsmassnah-men oder gegebenenfalls mit dem Abschluss eines Nachlassvertrages behoben werden kann. Der Schuldner braucht noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet zu sein, er muss aber darlegen, dass ohne Nachlassstundung in absehbarer Zeit die lnsolvenz {Zahlungs-unfähigkeit oder Überschuldung) droht. Der Schuldner muss sich zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht festlegen, ob er die Nachlassstundung zum ausschliesslichen Zwecke der Sanie-rung beantragt oder ob er im Falle des Scheiterns der Sanierung noch von der Möglichkeit eines Nachlassvertrages Gebrauch machen will. Dabei braucht er sich ebenfalls noch nicht zur Art des Nachlassvertrages zu äussern {Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 293 SchKG N 3, 22, 22a und 23e).
- Schliesslich sind Fälle denkbar, in denen das Stundungsgesuch abgewiesen wird, ohne dass im gleichen Atemzuge der Konkurs eröffnet wird. Dies ist umso mehr geboten, als der Entscheid über die provisorische Nachlassstundung in aller Regel – und im Gegensatz zum
Verfahren auf Konkursbetreibung {Art. 168 SchKG) – ohne weitere Anhörung des Schuldners ergeht. Der Schuldner hat damit zu rechnen, dass sein Gesuch um Bewilligung der Nachlassstundung nicht nur mit der Abweisung, sondern zugleich mit der Eröffnung des Konkurses beantwortet wird. Genügt das Gesuch aufgrund eines unvollständigen Bilds über die finanziellen Verhältnisse den Anforderungen von Art. 293 SchKG nicht, darf nicht ohne Weiteres der Konkurs eröffnet werden. Dem Gesuchsteller muss die Möglichkeit gegeben werden, sein Gesuch nachzubessern. Können die finanziellen Verhältnisse trotz nachge-reichter Unterlagen nicht genügend bestimmt werden, ist nicht der Konkurs zu eröffnen, son-dern es ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Ein Gesuchsteller soll wegen eines unvollstän-digen Gesuchs nicht riskieren müssen, dass, zusätzlich zur Abweisung der provisorischen Nachlassstundung, über ihn auch noch der Konkurs eröffnet wird (Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 293a SchKG N 5a und 5b).
- Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist die provisorische Nachlassstundung nicht zu bewilligen und über die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 293a Abs. 3 SchKG der Konkurs zu eröffnen.
- Die offensichtlich überschuldete Gesuchstellerin, welche die Geschäftstätigkeit aufgegeben hat und bereits vor über einem halben Jahr die Liquidation beschlossen hat, möchte eine einvernehmliche Lösung mit ihren Gläubigern erreichen. Ziel der Nachlassstundung sei es, in Zusammenarbeit mit der SGB Vault AG eine Restrukturierung ihrer Schulden und eine best-mögliche Befriedigung der Ansprüche ihrer Kunden ausarbeiten zu können. Dies solle dann zu einem Nachlassvertrag führen, der den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt werde.
- lnwiefern die Umsetzung des Recovery- und Business-Plans in Zusammenarbeit mit der SGB Vault AG als Recovery-Partnerin oder die Restrukturierung der Schulden der Gesuchstellerin gegenüber ihren Kunden für ihre Gläubiger im Vergleich zu einem Konkurs vorteilhafter sein soll, ist vorliegend nicht ersichtlich. lnsbesondere die geplante „Restruktu-
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rierung der Schulden der Gesuchstellerin“ ist lediglich allgemein gehalten und wenig aus- sagekräftig. Auch der Plan, dass die SGB Vault AG Teile ihres zukünftigen Gewinns der SGT überträgt, um so den Gläubigern der SGT ihre Vermögenswerte wiederzubeschaffen, ist va-ge, wurde nicht näher konkretisiert und kann daher nicht beurteilt werden. lnsbesondere wie eine Wiederbeschaffung welcher Vermögenswerte bewerkstelligt werden soll, wie lange eine solche Wiederbeschaffung dauern würde und welchen Teil des zukünftigen Gewinns der SGB Vault AG dafür verwendet werden soll, ist völlig offen. Angaben zur Realisierbarkeit fehlen gänzlich. Die Gesuchstellerin verfügt gemäss eigenen Angaben über keine Einkünfte mehr aus operativer Geschäftstätigkeit und möchte die Nachlassstundung aus den aktuell verfügbaren Bankguthaben von rund CHF 5,7 Mio. finanzieren. Diesen Guthaben stehen je-doch Kundenverbindlichkeiten per Ende 2023 in der Höhe von rund CHF 84 Mio. gegenüber.
- Gemäss 314 Abs. 1 SchKG ist im Nachlassvertrag anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden. Das Wesen des ordentlichen Nachlassvertrags liegt darin, dass mit ihm die nicht pfandgesicherten und nicht privilegierten Gläubiger eine ihnen angebotene Nachlassdividende (Dividendenvergleich) oder eine neue Zahlungsfrist (Stundungsvergleich) akzeptieren und dem Schuldner damit die Sanierung und Fortführung seines Unternehmens auf bereinigter Grundlage – jedoch ohne Liquidation seiner Vermögenswerte, ohne Verlust-
scheine und ohne den Makel eines Konkurses – ermöglichen. Der Schuldner bleibt somit „als Ganzes“ bestehen. Mit Abschluss und Bestätigung des Nachlassvertrags ist der Schuldner entsprechend wieder voll handlungsfähig (Guggisberg/Jakob, Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 314 SchKG N 9). Die Nachlassstundung soll der Gesuchstellerin vorliegend dazu dienen, Zeit zu gewinnen, um „die Geschehnisse“ rund um Claudio di Giorgi aufzuarbeiten und nicht näher bezeichnetes Rohgold wiederzubeschaffen, aus deren Erlösen sie dann ihre Gläubiger
– besser als im Konkursfall – bezahlen will. Ob und gegebenenfalls wann und in welchem Umfang diese Aufarbeitung und die Wiederbeschaffung von Vermögenswerten erfolgreich sein wird, ist völlig offen. Die Dauer des von den Gläubigern im Rahmen des Stundungs- vergleichs zu gewährenden Zahlungsaufschubs kann somit nicht konkret festgelegt werden. Es ist aber bereits für die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung vorausgesetzt, dass in den Grundzügen aufgezeigt wird, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist die Auszahlung einer Nachlassdividende erreicht werden soll. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend und ein Nachlassvertrag (Stundungsvergleich), welcher die Dauer des Zahlungsaufschubs vom noch ungewissen Ende einer Wiederbeschaffung von Vermögens-werten abhängig machen würde, könnte – sofern er denn das erforderliche Quorum erreichen würde – vom Gericht nicht bewilligt werden, da er dem Erfordernis von
Art. 314 Abs. 1 SchKG nicht genügt.
- Sodann sind im Nachlassvertrag grundsätzlich alle Gläubiger gleich zu behandeln, wie dies auch für den Konkurs gilt. Eine Ungleichbehandlung von Gläubigern in einem ordentlichen Nachlassvertrag wäre höchstens dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Gläubiger ihre Nachlassdividenden in Raten erhalten und Kleingläubigern aus wirtschaftlichen Gründen nur eine (einzige) Auszahlung ausgerichtet werden soll (vgl. Hunkeler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurz-kommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 312 SchKG N 1; Hunkeler/Wohl/Henseler, in: Kren Kost-kiewiczNock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
- 2017, Art. 312 SchKG N 2). Vorliegend hat die Gesuchstellerin nicht dargelegt, wer ihre Gläubiger sind. Die eingereichten Vollmachten vom 29. Januar 2024 von Stefan Mund,
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Yvonne Fiegl, Michelle Mund und Gabriel Thöni, Jacqueline Grimm sowie Grit und Alexander Wagner, durch welche die Gesuchstellerin bevollmächtigt wird, sowohl im lnland als auch im Ausland alles zu unternehmen, sowohl juristisch – inklusive Doppelvertretung – wie auch fak-tisch (Nachlassverfahren / anwaltliche Vertretung), damit die Gläubiger ihre Goldbestände in voller Höhe erlangen können, sagen nichts darüber aus, welchen Teil der rund CHF 84 Mio. Verbindlichkeiten der Gesuchstellerin sie vertreten; einige positive Rückmeldungen einzelner Kunden auf den Business-Plan können eine Nachlassstundung jedoch nicht rechtfertigen.
Anders wäre es allenfalls, wenn die Hauptgläubiger der Gesuchstellerin, die den Hauptteil der Verbindlichkeiten von rund CHF 84 Mio. repräsentieren, einer Stundung zugestimmt hätten. Diesbezüglich ist die Gesuchstellerin ihrer Substanziierungspflicht jedoch nicht nach-gekommen.
- Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch in allgemeiner Weise zwar damit, dass im Rahmen des Nachlassverfahrens eine Lösung mit den Gläubigern gefunden werden solle, welche im Vergleich zu einem Konkurs vorteilhafter für alle beteiligten Parteien sein solle; dass ihre Gläubiger dank der beantragten Nachlassstundung Aussicht auf Verbesserung ihrer Kon-kursdividende hätten, hat die Gesuchstellerin indessen nur behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der allgemeinen Äusserungen der Gesuchstellerin ist zu bezweifeln,
dass Gläubiger einem Nachlassvertrag ihre Zustimmung erteilen würden, welcher vorsieht, dass ihre Forderungen auf unbestimmte Dauer, bis zum erfolgreichen Abschluss von Ge-richtsverfahren (wohl gegen Claudio di Giorgi, der unbekannten Aufenthalts ist, oder gegen italienische Raffinerien) und dem lnkasso der daraus resultierenden Prozesserlöse, gestun-det werden. Sowohl das Ergebnis dieser Verfahren als auch der Umfang der schliesslich er-hältlich zu machenden Beträge wäre zum Zeitpunkt des Abschlusses des Nachlassvertrages noch völlig offen.
- Überdies wird mit dem von der Gesuchstellerin angestrebten Vorgehen keine Fortführung ihres Unternehmens auf bereinigter Grundlage gewährleistet. Die Gesuchstellerin ist mit Be-schluss der Generalversammlung vom 15. Juni 2023 aufgelöst und befindet sich in Liquida-tion. Grund für die finanzielle Notlage der Gesuchstellerin ist – wenn man auf die Ausführun-gen der Gesuchstellerin abstellt – ein Fehlverhalten von Claudio di Giorgi. Vorliegend sind jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Liquidation nicht konkursamtlich durchgeführt werden sollte. Wenn die Gesuchstellerin ausführt, die Restrukturierung der SGT bzw. deren Schulden gegenüber ihren Kunden sehe vor, dass eine rechtmässige, insbesondere buchhal-terisch korrekte Organisation erschaffen werde, welche die bisherigen Aktivitäten der SGT ordnungsgemäss ausführe, impliziert dies, dass es der Gesuchstellerin an einer buchhalte-risch korrekten Organisation fehlt oder zumindest gefehlt hat. Dies zu korrigieren ist jedoch nicht Aufgabe eines Nachlassstundungsverfahrens.
- Obwohl die Hürden für die Bewilligung einer provisorischen Stundung gemäss
Art. 293 ff. SchKG nach geltendem Recht tief sind, reicht nur die Darlegung des Sanierungs-bedarfs – ohne die Darlegung der Erfolgschancen bzw. Realisierbarkeit von (eigentlichen) Sanierungsmassnahmen – oder eine vorhandene Liquidität für die Durchführung der Nach-lassstundung bei einer klar überschuldeten Gesellschaft für die Bewilligung nicht aus. Das Nachlassgericht muss im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zumindest ansatzweise die Chance einer möglichen Sanierung aufgrund der geplanten Sanierungsmassnahmen und somit deren Realisierbarkeit und die künftige Vermögens-, Ertrags- und Einkommenslage der
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KONKURSAMT ZUG
O7. Feb. 20211
Gesuchstellerin beurteilen können (vgl. Hunkeler, a.a.O., Art. 293 SchKG N 8). Anderenfalls müsste wohl jedes Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung gewährt werden, was nicht die Absicht des Gesetzgebers war. Ein Sanierungsplan, welcher im Ab-schluss eines Nachlassvertrages besteht, in welchem die nicht näher bezeichneten Gläubi-ger ihre Forderungen bis zum erfolgreichen Abschluss einer Wiederbeschaffung von Vermö-genswerten stunden und dann auf einen Teil ihrer Forderung verzichten sollen, begründet keine auch nur minimale Aussicht auf Sanierung bzw. Bestätigung eines Nachlassvertrages. Dies gilt umso mehr, als das Ergebnis der angestrebten Wiederbeschaffung von Vermögens-werten noch völlig offen ist und diese wiederum die einzige Einnahmequelle der Gesuchstel-lerin bilden soll. Weder die Sanierungsfähigkeit noch die Sanierungswürdigkeit wurden glaubhaft gemacht. Da offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, kann das Nachlassstundungsgesuch vom 2. Februar 2024 nicht bewilligt werden. Bei dieser Sachlage ist gestützt auf Art. 293a Abs. 3 SchKG über die Ge-suchstellerin der Konkurs zu eröffnen. Gemäss Zwischenbilanz per 31. Dezember 2023 ist die Gesuchstellerin überschuldet. Hätte die Gesuchstellerin kein Nachlassstundungsgesuch eingereicht, hätte der Verwaltungsrat gemäss Art. 725b Abs. 3 OR das Gericht benachrichti-gen müssen. In diesem Fall wäre über die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 192 SchKG i. V.m. Art. 725b Abs. 3 OR der Konkurs zu eröffnen gewesen.
- Die Gebühr für Entscheide des Nachlassgerichts beträgt CHF 200 bis CHF 2’500.00; das Nachlassgericht kann sie in besonderen Fällen bis auf CHF 5’000.00 erhöhen
(Art. 54 GebV SchKG). Vorliegend ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1’000.00 festzulegen.
Entscheid
- Das Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung vom 2. Februar 2024 wird abgewiesen.
- Über die SWISS GOLD TREUHAND AG in Liquidation, Bahnhofstrasse 21, 6300 Zug, wird der Konkurs eröffnet.
Datum der Konkurseröffnung: 6. Februar 2024, 10.00 Uhr.
- Die Kosten dieses Entscheids betragen CHF 1’000.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt und vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
- Gegen diesen Entscheid kann binnen 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes
(Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). lm summarischen Verfahren gel-ten gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen
(„Gerichtsferien“) nicht.
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- Mitteilung an: Gesuchstellerin
Konkursamt Zug zum Vollzug
Betreibungsamt Zug (im Dispositiv)
Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)
Gerichtskasse
Kantonsgericht des Kantons Zug Einzelrichter
P. Stüdli Kantonsrichter
versandt am: 6.2.2024 loc