Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung
von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
902 Js 142089/22
Mit Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.01.2023, Az.: 16 KLs 902 Js 142089/22 wurde der Einziehungsbetroffene zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 16.04.2022 ab 15:45 Uhr befand sich der serbische Reisebus, amtliches Kennzeichen NP097LL (SRB), auf dem Weg von Dortmund, Deutschland, nach Novi Pazar, Serbien. Bei einem Halt in Duisburg gegen 16:30 Uhr wurde mutmaßlich vom Zeugen Hocanin ein Gepäckstück, in dem sich zumindest auch Kinderkleidung befand, für den Transport nach Serbien aufgegeben. Der Verurteilte Wolfang Neumann, der Verurteilte Mercan Mercan sowie die weiteren Täter gingen davon aus, dass sich im vorbenannten Gepäckstück ein Bargeldbetrag in Höhe von 5.000.000 Euro befand.
Bei einem weiteren Halt gegen 20:30 Uhr am Fernbusbahnhof, Stuttgarter Straße 26, 60329 Frankfurt/Main, stieg der Verurteilte Wolfgang Neumann sowie ein weiterer Täter hinzu. Während der Fahrt, im Bereich zwischen Würzburg und Erlangen, hielten sich der Verurteilte Wolfgang Neumann sowie der weitere Täter im vorderen Bereich des Fernreisebusses auf. Der Verurteilte Wolfgang Neumann saß hierbei auf der Treppe im Eingangsbereich, während der weitere Täter in der ersten Reihe beim Eingang saß.
Kurz vor dem Bereich Erlangen stand der Verurteilte Wolfgang Neumann auf, trat zu dem weiteren Täter heran, und zog eine Pistole mit Schalldämpfer und Laservisiereinrichtung, während der weitere Täter eine Pistole ohne Schalldämpfer zog.
Der Verurteilte Wolfgang Neumann drohte den Geschädigten Bogucanin mit der vorgehaltenen Schusswaffe und forderte ihn auf, die Autobahn zu verlassen und den Bus zu stoppen. Dabei war die Mündung auf die Person des Geschädigten Bogucanin gerichtet. Währenddessen bedrohte der weitere Täter den Geschädigten Smajovic mit seiner Schusswaffe und forderte ihn auf, das Telefon nicht zu benutzen. Dies entsprach dem vorher gefassten gemeinsamen Tatplan der Verurteilten Wolfgang Neumann, des Verurteilten Mercan Mercan sowie des weiteren Täters. Nachdem der Geschädigte Bogucanin die Bundesautobahn A3 verlassen und den Bus im Bereich der Anschlussstelle Höchstadt-Ost gestoppt hatte, wurde dieser vom Verurteilten Wolfgang Neumann mit weiterhin vorgehaltener Schusswaffe aufgefordert, den Bus zu verlassen, und das Gepäckfach des Busses zu öffnen. Dieser Aufforderung des Verurteilten Wolfgang Neumann kam der Geschädigte Bogucanin nach. Es traten weitere bislang unbekannte Täter hinzu, die in einem Pkw Peugeot 207 CC, amtliches Kennzeichen BO-WN2804, hinzugekommen sind. Der Fahrer des Pkw Peugeot 207 CC war entsprechend des vorbenannten gemeinsam gefassten Tatplans der Verurteilte Mercan Mercan. Anschließend verlangte der Verurteilte Wolfgang Neumann, dem vorbenannten gemeinsamen Tatplan entsprechend, die Herausgabe des in Duisburg aufgegebenen Gepäckstückes. Auch dieser Aufforderung kam der Geschädigte Bogucanin nach.
Anschließend ging der Verurteilte Wolfgang Neumann in den Bus zurück, dort forderte er den Geschädigten Smajovic auf, ihm die Passagierliste und die ausgestellten Tickets zu übergeben. Hierbei wurde der Geschädigte Smajovic weiterhin von dem bislang unbekannten Täter mit vorgehaltener Waffe bedroht. Der Geschädigte Smajovic kam dieser Aufforderung nach.
Der Verurteilte Wolfgang Neumann sowie der bislang unbekannte Täter verließen anschließend den Bus mit dem vorbenannten Gepäckstück samt Inhalt, der Passagierliste sowie der ausgestellten Tickets in der irrigen Annahme, dass sich im Gepäckstück ein Bargeldbetrag in Höhe von 5.000.000 Euro befand, um sich an diesem zu bereichern. Auch der Verurteilte Mercan Mercan beabsichtigte, sich an dem irrig angenommenen Geldbetrag in Höhe von 5.000.000 Euro zu bereichern. Entgegen der vorgefassten Erwartungen der Verurteilten enthielt das entwendete Gepäckstück keinen Bargeldbetrag in Höhe von 5.000.000 Euro, sondern nur Kinder- bzw. Babykleidung.
Mit dem Pkw Peugeot 207 CC, amtliches Kennzeichen BO-WN2804, fuhren die Angeschuldigten sowie die bislang unbekannten Täter anschließend weg.
Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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