Staatsanwaltschaft Leipzig
Strafvollstreckungsverfahren gegen Enrico Heinrich
– Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
703 Js 69495/21
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 703 Js 69495/21, gegen Enrico Heinrich – geboren am 18.07.1978 – wegen Diebstahls, ist durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 12.08.2022, unter Einbeziehung des weiteren Strafverfahrens, Az. 703 Js 23087/19 wegen Computerbetrugs in 4 Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in 4 Fällen aus dem Urteil des Amtsgerichtes Leipzig vom 23.05.2022 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.
Der Verurteilte beging im Zeitraum vom 16.12.2016 bis 24.05.2024 die o. g. Straftaten. Dadurch entstanden den nachfolgenden Tatverletzten entsprechende Schäden:
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Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 3.850,00 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.
Die jeweils Verletzten, bzw. deren Rechtsnachfolger, können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Leipzig, den 19.02.2024
gez. Köhler, Rechtspfleger
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