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Generalstaatsanwaltschaft München

qimono / Pixabay

Generalstaatsanwaltschaft München
Zentral- und Koordinierungsstelle Vermögensabschöpfung Bayern (ZKV)

Benachrichtigung über die Entschädigung der Opfer
einer Straftat und Information über deren Rechte (§ 459 i StPO)

802 Js 18/​21

In einem bei der Generalstaatsanwaltschaft München unter dem o.g. Aktenzeichen anhängigen Einziehungsverfahren gegen Unbekannt alias Jean Carlos Saint-Louis als Inhaber des Kontos mit der IBAN DE31 7002 2200 0075 7217 65 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.08.2021 die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 30.192,35 Euro angeordnet.

Diese Mitteilung erfolgt um den aus der Straftat möglicherweise Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen ihre Rechte geltend zu machen. Bitte beachten Sie, dass mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Benachrichtigung eine sechsmonatige Frist zur Anmeldung Ihrer Ansprüche in Gang gesetzt wird.

Im Rahmen dieses Verfahrens können Sie nur dann eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch eine Straftat unmittelbar wirtschaftlich geschädigt wurden und d. Verurteilte aus dieser Straftat einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Folgeschäden oder immaterielle Schäden müssen Sie hingegen vom Einziehungsbetroffenen selbst einfordern

Als Geschädigte(r) können Sie aus dem gerichtlich angeordneten Geldbetrag gem. § 459h Abs. 2 StPO eine Entschädigung erhalten, wenn Sie aufgrund der verurteilten Straftat geschädigt wurden und bislang noch keine Entschädigung erhalten haben. Um an dem Verfahren zur Auskehrung der verwerteten Vermögenswerte und der vom Verurteilten erfolgten Zahlungen teilzunehmen, müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft anmelden

Erfolgt die Anmeldung von Ansprüchen nicht fristgerecht, können Sie am Auskehrungsverfahren gem. § 459k Abs. 5 StPO nur teilnehmen, wenn Sie der Staatsanwaltschaft ein vollstreckbares Urteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen anderen vollstreckbaren Titel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen und glaubhaft machen, dass Ihnen der Entschädigungsanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen die Staatsanwaltschaft aus Datenschutzgründen grundsätzlich keine Auskünfte über die voraussichtliche Dauer des Vollstreckungsverfahrens, die Höhe der gesicherten Vermögenswerte bzw. der angemeldeten Ansprüche oder die Höhe einer eventuellen Entschädigung erteilen kann. Ebenso wenig darf Sie die Staatsanwaltschaft gem. § 6 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz rechtlich über Ihr weiteres Vorgehen beraten.

Sollten Sie sich selbst nicht in der Lage sehen, festzustellen, ob Ihnen Ansprüche zustehen, zu entscheiden, ob sie diese anmelden wollen oder ihre Ansprüche ausreichend nachzuweisen bzw. geltend zu machen, können Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin Ihres Vertrauens wenden.

Nur diese sind berechtigt, Sie in rechtlicher Hinsicht über die weitere Vorgehensweise und die erforderlichen Nachweise zu beraten. Die Staatsanwaltschaft kann und darf Ihnen hingegen keine rechtliche Beratung über Ihr weiteres Vorgehen oder weitergehende Auskünfte erteilen

 

München, den 19.02.2024

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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