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Staatsanwaltschaft Leipzig

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig

gegen Markus Knoblich, geb. am 06.02.1987, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 08.02.2018, Az. 202 Ls 408 Js 54629/​17, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 1.200,00 € gemäß §§ 73, 73 c StGB angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt u. a. folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 19.09.2017 gegen 15.50 Uhr entschlossen sich der Verurteilte und die gesondert verfolgten W. und L., gemeinsam die auf der Grünfläche an der Wittenberger Straße in Leipzig sitzende Gruppe der zwischen 14- und 18-jährigen A. K., I. H., Tarik Gammer und M. K. unter Androhung von Schussverletzungen aufzufordern, mitgeführte Wertgegenstände oder Bargeld herauszugeben, worauf die Beschuldigten, wie sie wussten, keinerlei Anspruch hatten. Der gesondert verfolgte L. führte dabei ein dolchartiges Messer in seiner Jackeninnentasche und der Verurteilte führte, wie seine Tatgenossen wussten, zum Zwecke der Einschüchterung der Geschädigten eine Schreckschusswaffe in seinem Rucksack mit sich.
Dieser gemeinsam vorgefassten Absicht entsprechend fuhren der Verurteilte und die gesondert Verfolgten auf Fahrrädern an die Gruppe heran, stellten sich im Halbkreis um die Sitzenden auf und der Verurteilte forderte die Geschädigten auf, ihre Handys und sonstige Wertgegenstände herauszugeben und drohte damit, sie andernfalls ins Bein zu schießen. Zur Bekräftigung der Forderung zeigte ihnen seine im Rucksack steckende Pistole.

Wie von dem Verurteilten und den gesondert Verfolgten beabsichtigt, übergaben die Geschädigten aus Angst jeweils ihr Smartphone (insgesamt vier Handys, Samsung S4 und S6, LG und Huawei P8 im Gesamtwert von ca. 1000,– €) an den Verurteilten, wobei sie zuvor ihre Sim-Karten entfernten, und I. H. übergab zudem die Musicbox JBL des Tarik Gammer im Wert von ca. 100,– €. Nachdem der Verurteilte die übergebenen Gegenstände in seinen Rucksack gesteckt hatte, holte er seine Schreckschusswaffe aus dem Rucksack und schoss damit in die Luft. Anschließend flüchteten der Verurteilte und die gesondert Verfolgten mit der Beute vom Tatort, um diese in der Folge zu veräußern und den Erlös zu teilen.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459 k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459 k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459 k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459 l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459 m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459 m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Leipzig, Alfred-Kästner-Straße 47, 04275 Leipzig, zum Aktenzeichen R004 VRs 408 Js 54629/​17 schriftlich in Verbindung setzen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

gez. Naumann
Rechtspflegerin

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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