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Staatsanwaltschaft Gera

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Gera

851 Js 16382/​23

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Birgit Helga Lorenz
Entscheidung Urteil/​Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 08.09.2023, Az: 13 Ds 851 Js 16382/​23, rechtskräftig seit 22.09.2023
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. § 435 StPO

Laut der genannten Entscheidung beträgt Ihr Schaden: 530,33 EUR.

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaberin aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf dem Konto der Einziehungsbetroffenen bei der BNP, DE48 7603 0080 0260 7794 70 gingen im Zeitraum Januar bis März 2023 Überweisungsgutschriften von verschiedenen Konten im Gegenwert von 396.183,73 €, zuletzt eine Gutschrift über 50.000 € vom Konto eines Steffen Busse, ein. Diese Gelder wurden an weitere Konten weitergeleitet, um ihre Herkunft zu verschleiern.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 518,33 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Gera geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Gera melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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