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Staatsanwaltschaft München I

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit
der Entschädigung (§ 459k StPO) bzw. die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen
(§ 459j StPO)

566 Js 147300/​21

Unter dem AZ: 1113 Ds 566 Js 147300/​21 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 12.05.2023 gegen den Einziehungsbetroffenen Fridsam Horst Martin die Einziehung von Wertersatz rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens im April 2019, erklärte sich der Einziehungsbetroffene gegenüber bislang nicht näher bekannten Tätern (im Folgenden: „Hintermänner“) zum Empfang und zur Weiterleitung betrügerisch erlangter Geldbeträge gegen Provision in nicht bekannter Höhe bereit. Dabei boten die Hintermänner im Internet den Verkauf von (gefälschten) Führerscheinen an und spiegelten den Bestellern die Beschaffung eines Führerscheins vor. Nach einer Kontaktaufnahme durch die Besteller über eine Website, wurden diese per Whatsapp kontaktiert und wurden angewiesen, einen Betrag für die Ausstellung des Führerscheins an einen von den Hintermännern angegebenes Konto zu überweisen. Die Hintermänner spiegelten sodann Probleme und Verzögerungen bei der Führerscheinbeschaffung vor und forderten die Übersendung weiterer Zahlungen auf zahlreiche Konten im In- und Ausland, um beispielsweise angebliche Versicherungen, Zoll- und Siegelgebühren sowie Lizenzen zu decken. Die Hintermänner veranlassten so die Besteller zur Zahlung vermeintlicher Führerscheingebühren unter anderem auf das Konto des Einziehungsbetroffenen bei der Postbank. Im Zeitraum vom 03.05.2019 bis 30.07.2019 gingen diverse Gutschriften von unterschiedlichen Überweisern in Höhe von 200,00 EUR bis 1.500,00 EUR auf dem Konto des Einziehungsbetroffenen bei der Postbank ein.

Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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