Staatsanwaltschaft Berlin
Vfg.
Az: 247 AR 106/20
Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 05.11.2019 ein Urteil ergangen, welches seit dem 21.11.2019 rechtskräftig ist.
Gegen Lorenz Rüegsegger wurde dabei die Einziehung des Erlangten in Höhe von 182.552,79 EUR angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In der Zeit vom 16.10.2012 bis 12.08.2015 fertigte der Verurteilte falsche Personalpapiere, u.a. französische und niederländische Personalausweise, an und eröffnete unter Vorlage der Personalpapiere mit dem so genannten Post Ident-Verfahren bei verschiedenen Banken Konten. Dabei verfremdete er sein Aussehen auf den für die Personalpapiere benutzten Fotos sowie in der Realität, wenn er jeweils das Post Ident-Verfahren durchführte, etwa in dem er eine Perücke aufsetzte.
Die Konten, die auf frei erfundene Aliaspersonalien lauteten, verwendete er in der Folgezeit, um online Kreditverträge abzuschließen. Um den Zugang der Bank- und Kreditunterlagen zu gewährleisten, benutzte er an fremden Postanschriften leer stehende Briefkästen, die er mit den verwendeten Aliaspersonalien versah.
Seiner Absicht entsprechend verfügte er zeitnah über die den Konten zugeflossenen Gelder. Er erfüllte die eingegangenen Verbindlichkeiten in der Regel nicht oder, um nicht sofort Verdacht zu erregen, nur kurzzeitig.
Es kam ihm lediglich darauf an das erlangte Geld für sich zu verwenden und davon seinen Lebensunterhalt und Kokainkonsum zu bezahlen.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 106/20 anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da der/die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459 m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung), und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.
In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.
Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung Ihres Anspruches. Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/e Rechtsnachfolger/in (z. Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.“
Hinweis:
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