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Staatsanwalt Hannover

qimono / Pixabay

Staatsanwalt Hannover

Benachrichtigung der Anspruchsinhaber über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)

4031 Js 100264/​23

Die Staatsanwaltschaft Hannover führt unter dem Aktenzeichen 6603 Js 124032/​23 ein Ermittlungsverfahren gegen T.T., M.B.M. und H.M.

D. Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum vor dem 13.01.2022 bis zum 28.05.2022 in Neustadt am Rübenberge und andernorts durch 15 Straftaten gewerbsmäßige Bandendiebstähle begangen zu haben.

Ihnen wird zur Last gelegt:

Die Beschuldigten taten sich mit weiteren unbekannte Mittätern in der Zeit vor dem 13.01.2022 zu einer Bande zusammen, die gemeinschaftlich Baumaschinen im Raum Hannover entwendete.

Im Einzelnen wurden folgende Gegenstände entwendet:

1.

Am 15.01.2022 ein mit einen Stromaggregat Cat, Typ GEPX 88-4 /​ DE 88 E3 beladender Kfz-Anhänger Zeppelin, Typ TSF 2600, amtliches Kennzeichen B-ES 2586 der geschädigten Firma Z.R. GmbH.

2.

In der Zeit vom 15.01.2022 bis zum 17.01.2022 einen Anhänger Wagenbouw Hapert (NL), amtliches Kennzeichen H-YL 219 mit Gitteraufsatz samt dem darauf befindlichen Minibagger Wacker Neuson ET 16, des Geschädigten E.Ö..

3.

Am 21.01.2022 ein Anhänger der Firma Kroeger, Felix Typ 27TTS30.15 mit dem amtlichen Kennzeichen H-TH 1743 und den Minibagger Wacker ET 16 der geschädigten Firma DAG.

4.

Am 22.01.2022 ein Radlader Kubota der geschädigten Firma R.M. GmbH & Co. KG.

5.

Am 01.03.2022 ein mit einem Stromaggregat Endress, Typ ESE 67 PW7MS beladener Kfz-Anhänger „König Trailer“, amtliches Kennzeichen EIN-KK 985 der K.K.B. GmbH.

6.

Am 17.03.2022 ein Stromaggregat der Geschädigten Z.R. GmbH, auf einem Fahrgestell mit dem amtlichen Kennzeichen B-EP 2634.

7.

Am 22.04.2022 ein Baustellenkompressor Atlas auf einem Fahrgestell mit dem amtlichen Kennzeichen VER-MT 147 der Geschädigten M.T. GmbH & Co.KG.

8.

Am 23.04.2022 ein Baustellenkompressor Atlas Copco auf einem Fahrgestell mit dem amtlichen Kennzeichen VER-MT 61 der Geschädigten M.T. GmbH & Co.KG.

9.

Am 02.05.2022 beim Autohaus C den dort zum Verkauf angebotenen Transporter Renault Trafic.

10.

Am 12.05.2022 ein Kfz-Anhänger mit einer Estrichmaschine des Herstellers Glaap & Brinkmann mit dem amtlichen Kennzeichen H-KA 7249 der Geschädigten RT E.

11.

Am 14.05.2022 ein Anhänger mit Flutlichtanlage LED SEL 9608 mit dem amtlichen Kennzeichen B-GB 4222 und ein Stromaggregat CAT DE 110 E 3 auf einem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen B-EP 2504.

12.

Am 22.05.2022 ein Kfz-Anhänger des Herstellers Eduard mit dem amtlichen Kennzeichen H-HH 506 der Geschädigten H.

13.

Am 27.05.2022 ein Kfz-Anhänger Blomenröhr des Geschädigten G.K. mit dem amtl. Kennzeichen H-GK 367.

14.

Am 27.05.2022 ein Minibagger Wacker Neuson der Firma L T-T GmbH.

15.

Am 28.05.2022 ein Radlader des Herstellers Wacker Neuson, Typ WL 25 der Firma D.L. GmbH.

Diejenigen, denen ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, bzw. ihre Rechtsnachfolger werden aufgefordert, mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie Ansprüche auf Ersatz des Wertes des Taterlangten geltend machen wollen.

Die Mitteilung ist formlos unter Angabe des Aktenzeichens zu richten an die Staatsanwaltschaft Hannover, Volgersweg 67, 30175 Hannover.

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufes wird auf Folgendes hingewiesen:

Zwangsvollstreckungen in die gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO).

Wird über das Vermögen d. Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Melden mehrere Personen, denen aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft an, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Sofern d. Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm/​ihr zu Unrecht erlangten Erträge anordnet, gilt Folgendes:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Anspruchsinhaber erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Anspruchsinhaber unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Anspruchsinhaber unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem dieser ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Anspruchsinhabers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft des Urteils nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedrigen, prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des von der Einziehungsanordnung Betroffenen zu stellen ist. Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Anspruchsinhaber ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung verstrichen sind.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird daher gebeten, von telefonischen Rückfragen abzusehen und ggf. anwaltlichen Rat einzuholen.

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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