Staatsanwaltschaft Verden
Benachrichtigung gemäß § 111l StPO
über die Sicherung von Vermögenswerten
Die Staatsanwaltschaft Verden führt zu Geschäftsnummer 701 AR 18982/23 ein Ermittlungsverfahren gegen Christine Steenken.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist den Verletzten aus begangener/n Tat(en) ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was zu Unrecht erlangt wurde.
Um das aus d. Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Verden in Höhe von 62.657,28 EUR erwirkt. Es konnten Vermögenswerte gesichert werden.
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 StPO werden die Tatverletzten hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes benachrichtigt.
Die Tatverletzten werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibensmitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus der d. Beschuldigten vorgeworfenen Tat(en) erwachsen ist/sind, geltend machen wollen.
Hierzu sind folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf zu beachten:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist. |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Sofern eine Einziehung des Wertes der zu Unrecht erlangten Beträge gerichtlich angeordnet wird, gilt Folgendes:
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird deshalb gebeten, von telefonischen Rückfragen abzusehen und sich ggf. anwaltlich beraten zu lassen.
Verden, den 17.01.2024
Schelenz
Rechtspflegerin
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