Staatsanwaltschaft Traunstein
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung
von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
610 Js 15390/23 VA
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
verurteilte Person | Ursula Guggenberger |
Entscheidung | Strafbefehl des Amtsgerichts Traunstein vom 28.08.2023, Az: 520 Cs 610 Js 15390/23, rechtskräftig seit 14.09.2023 |
Einziehungsanordnung | Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 5.281,40 EUR |
Laut der genannten Entscheidung beträgt Ihr Schaden: 2.222,00 EUR bzw. 559,40 EUR.
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaberin aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Überweisung von 2.222,00 EUR am 28.04.2021 bzw. Überweisung von 559,40 EUR am 11.05.2021 jeweils auf ein österreichischen Konto bei der BAWAG P.S.K.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtspfleger/in
Anlagen:
Merkblatt
Rückantwortschreiben
Merkblatt
Anspruch auf Entschädigung nach § 459h Abs. 2 StPO
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In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet. Hinsichtlich dieses Wertes steht Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d. Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge erwachsen ist, § 459h Abs. 2 StPO. Eine etwaige Auskehrung findet ausschließlich aus diesen Vermögenswerten statt. |
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Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter. Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen. |
Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO
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Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO. Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung. Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§459j Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). |
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Reichen die gesicherten Vermögenswerte nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, prüft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde erneut, ob sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen sind die Ansprüche beim Insolvenzverwalter anzumelden, § 174 InsO. Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der zuerst ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zwei Jahre verstrichen sind. Wird von der Stellung eines Insolvenzantrags abgesehen, ist die Auskehrung ebenfalls ausgeschlossen, wenn seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung zwei Jahre verstrichen sind. |
Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.
Antwortschreiben
Absender: | ______________, den ______________ |
____________________________ | |
____________________________ | |
____________________________ |
An die
Staatsanwaltschaft Traunstein
Herzog-Otto-Straße 1
83278 Traunstein
Aktenzeichen 610 VRs 15390/23 – Ursula Guggenberger
Verfahren gegen Guggenberger, Ursula
Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 459i StPO vom
[ ] | Ich melde eine Hauptforderung in Höhe von _________________________ Euro an, die mir aus der Tat entstanden ist. | |
[ ] |
Daneben sind mir folgende Nebenforderungen entstanden: |
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Zinsen: _________________________ Euro | ||
Rechtsverfolgungskosten: _________________________ Euro | ||
Sonstiges (z. B. Fahrtkosten): _________________________ Euro | ||
Bei erfolgreicher Vollstreckung der Hauptforderung bitte ich den Betrag auf folgendes Konto zu überweisen: | ||
Kontoinhaber: | ||
IBAN: | ||
BIC: | ||
[ ] | Mir stehen keine Ansprüche mehr zu, da | |
O | die Hauptforderung bereits vollständig vom Verurteilten bezahlt wurde. | |
O | die Hauptforderung bereits vollständig von _____________________________ bezahlt wurde (z.B. Versicherung). | |
O | der Anspruch dem Verurteilten vollständig erlassen wurde. | |
O | ich auf den Anspruch verzichte. | |
O | Sonstiges: ___________________________________________ | |
[ ] | Mir steht nur noch ein Anspruch in Höhe von ________________ Euro zu, | |
O | da ich bereits einen Teilbetrag in Höhe von ______________________ Euro durch den Verurteilten bezahlt wurde. | |
O | da ich bereits einen Teilbetrag in Höhe von ______________________ Euro von | |
___________________________________________ erhalten habe (z.B. Versicherung) | ||
O | der Anspruch dem Verurteilten in Höhe von ____________________________ Euro erlassen wurde | |
O | ich auf den Anspruch in Höhe von ____________________________ Euro verzichtet habeverzichtet habe | |
O | sonstiges: ___________________________________________ | |
Zum Nachweis füge ich folgende Unterlagen bei: | ||
[ ] | Zwischen dem Einziehungsbetroffenen und mir wurde eine Zahlungsvereinbarung getroffen, an der ich festhalten möchte, bzw. möchte ich meine Ansprüche selbst gegen den Verurteilten vollstrecken. Aus diesem Grund bin ich damit einverstanden, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung bei der Staatsanwaltschaft zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme des Einziehungsbetroffenen vorläufig eingestellt wird (§ 459c Abs.2 StPO). Eine vollständige Zahlung durch den Einziehungsbetroffenen werde ich der Staatsanwaltschaft zum o.g. Aktenzeichen mitteilen. | |
Hinweis: eine Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarung kann der Staatsanwaltschaft mitgeteilt werden, damit diese dann die Vollstreckung wieder aufnimmt. |
Unterschrift
Hinweis:
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