Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Einziehungsverfahren gegen Lukasz Joszef Spadlo
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung des Wertes
des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)
715 VA 440 Js 32377/19
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bretten vom 26.08.2019 – 2 Cs 430 Js 32129/19 – wurde gegen oben genannten Verurteilten die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv. insgesamt 350,00 EUR rechtskräftig angeordnet. Der Einziehungsbetrag ist in voller Höhe sichergestellt.
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen kann ein Verletzter gegen den Verurteilten einen Entschädigungsanspruch haben. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 20.07.2019 gegen 22:00 Uhr nahm der oben genannte Verurteilte gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 Plus 64 GB, Farbe blau, an sich, welches der Geschädigte auf einer Treppe in der Straße An der Schießmauer in Bretten versehentlich liegen gelassen hatte.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 715 VA 430 Js 32129/19 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
gez. Schanzenbach
Rechtspflegerin
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