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Staatsanwaltschaft Itzehoe

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Itzehoe

309 Js 6203/​18 (V27) V

Die Staatsanwaltschaft führt ein Vollstreckungsverfahren

gegen

a)

Waldemar Runde, geb. am 07.06.1988

b)

Alfred Peci, geb. am 27.12.1993

c)

Hashim Peci, geb. am 07.03.1989

d)

Michael Meyer, geb. am 24.03.1993

e)

Resul Bal, geb. am 29.05.1988

die durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 08.02.2023 wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in mehreren Fällen verurteilt wurden.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen sind mehreren Geschädigten Gegenstände zurückzugeben, die die Verurteilten zu Unrecht erlangt haben.

Das Gericht hat daher die Einziehung diverser Gegenstände angeordnet, welche bei den Verurteilten sichergestellt wurden.

Die Taten wurden im Jahr 2018 begangen.

Es gibt mehrere Geschädigte.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden die Geschädigten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung in Kenntnis gesetzt.

Bitte beachten Sie die

Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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