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BaFin konsultiert Merkblatt zur Mindestanzahl der Geschäftsleiterinnen und -leiter eines Wertpapierinstituts
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BaFin konsultiert Merkblatt zur Mindestanzahl der Geschäftsleiterinnen und -leiter eines Wertpapierinstituts

IO-Images (CC0), Pixabay

Die Finanzaufsicht BaFin hat einen Entwurf für ein Merkblatt zur erforderlichen Mindestanzahl der Geschäftsleiterinnen und -leiter eines Wertpapierinstituts zur Konsultation veröffentlicht. Ziel ist es, einheitliche Risikokriterien festzulegen.

Der europäische Rechtsrahmen sieht für Wertpapierinstitute nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) mindestens zwei Geschäftsleiterinnen bzw. Geschäftsleiter vor. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist nur eine Geschäftsleiterin oder ein Geschäftsleiter erlaubt. So hat es auch die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities Markets Authority – ESMA) in ihrem Bericht zum Brexit Peer Review vom 8. Dezember 2022 empfohlen.

Das Merkblatt der BaFin legt nun Kriterien fest, nach denen ein Wertpapierinstitut von mindestens zwei Geschäftsleiterinnen bzw. Geschäftsleitern geführt werden muss. Diese Anzahl an Geschäftsleiterinnen und -leitern ist notwendig, um die gesetzlichen Anforderungen des WpIG zu erfüllen: Und zwar die fachliche Eignung und zeitliche Verfügbarkeit der Geschäftsleitung sowie die Organisation eines Wertpapierinstituts.

Stellungnahmen können bis zum 18.03.2024 ausschließlich per E-Mail an Konsultation-01-24@bafin.de eingereicht werden.

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