Staatsanwaltschaft Essen
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Gegenständen
und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)
71 Js 237/20
Mit Beschluss vom 16.04.2021, rechtskräftig seit dem 15.05.2021, hat das Amtsgericht Essen – Az.: 45 Gs 8/21 – im Verfahren gegen Unbekannt (handelnd unter dem Namen Stefan-Ionel Palade) wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche die Einziehung des Kontos DE19 1001 0010 0273 8271 36 bei der Deutschen Bank PFK AG (Guthaben: 3.486,13 EUR) nach § 76a StGB angeordnet.
Die Tatverletzten werden hiermit über ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen, in Kenntnis gesetzt:
Der Verletzte kann gemäß § 459j StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung über die Rechtskraft seine Ansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß §§ 459j Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.
Werden die Ansprüche nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer der eingezogenen Gegenstände (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).
Auch nach Ablauf dieser Frist können die Ansprüche noch geltend gemacht werden. Der Verletzte muss dann allerdings einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorlegen oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Essen, 24.11.2023
Rechtspflegerin