Staatsanwaltschaft Osnabrück
Benachrichtigung gemäß § 111l StPO über die Sicherung
von Vermögenswerten in dem Verfahren 1240 UJs 15841/23
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Tatverdächtige. Diesem Ermittlungsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Unbekannte Täter verschaffen sich zu Firmenmailkonten Zugang und übersenden an Kunden, die kurz zuvor eine Rechnung der Firma erhalten haben, eine neue Rechnung unter Hinweis auf ein geändertes Zielkonto (IBAN DE19 1001 0010 0612 3441 38), das auf der alten Rechnung versehentlich falsch genannt worden sei.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen könnte Ihnen aus begangener/n Tat(en) ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden sein, was zu Unrecht erlangt wurde.
D. Beschuldigte steht darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.
Um das aus d. Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Osnabrück erwirkt. Es konnten Vermögenswerte gesichert werden.
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 StPO werden Sie hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes benachrichtigt.
Sie werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der Ihnen aus der d. Beschuldigten vorgeworfenen Tat(en) erwachsen ist/sind, geltend machen wollen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist. |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Sofern eine Einziehung des Wertes der zu Unrecht erlangten Beträge gerichtlich anordnet wird, gilt Folgendes:
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Gez. Diplom-Rechtspflegerin (FH)