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Staatsanwaltschaft Zwickau

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Staatsanwaltschaft Zwickau

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von
Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§459k StPO)

R006 VRs 150 Js 2239/​19

im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

Mit Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 12.12.2019, Az. 20 Ds 150 Js 2239/​19, rechtskräftig seit 22.10.2020 wurde gegen Lang, Marcel rechtskräftig eine Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 170,00 EUR angeordnet sowie eine mit Urteil des Amtsgerichts Aue-Bad Schlema vom 02.10.219 Az. 710 Js 11311/​19, rechtskräftig seit 10.10.2019 tenorierte Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 5.880,00 EUR aufrechterhalten.

Laut der genannten Entscheidung beträgt Ihr Schaden: 150,00 EUR.

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 2.9.2018 bat der Verurteilte die Geschädigte Helga Küffner um Geld und versprach bewusst wahrheitswidrig, dass er das Geld am Nachmittag zurückzahle. Im Vertrauen hierauf übergab die Geschädigte Helga Küffner dem Verurteilten 150 €. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht zahlt der Verurteilte die 150 € nicht zurück.
Die GeschädigteHelga Küffner ist zwischenzeitlich verstorben. Erben sind nicht bekannt.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

 

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