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Verbraucherschützer mahnen über 100 Unternehmen wegen fehlerhafter Kündigungsfristen ab
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Verbraucherschützer mahnen über 100 Unternehmen wegen fehlerhafter Kündigungsfristen ab

pixelcreatures (CC0), Pixabay

Verbraucherschützer haben in einem Marktcheck bei 800 Unternehmen festgestellt, dass viele Anbieter veraltete Klauseln für Kündigungen und Vertragsverlängerungen für Abonnements anwenden. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge sieht vor, dass nach der Mindestlaufzeit eine Kündigung binnen Monatsfrist möglich sein muss. Das wird jedoch häufig nicht umgesetzt und steht dann oft schon falsch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

In Bayern wurden daraufhin von der Verbraucherzentrale in München zehn Online-Dating Anbieter abgemahnt. Sechs Unternehmen hätten inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben und ihre AGB geändert. Vier Verfahren sind noch offen. In anderen Fällen laufen noch Untersuchungen.

Die Verbraucherzentrale Bayern hat festgestellt, dass Partnerbörsen wie Online-Dating-Portale ihre Kunden häufig mit solchen illegalen Praktiken in ihren Verträgen halten. Schon in den ausgewiesenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fehlte es oft an der Umsetzung der jüngsten Gesetzesänderungen.

Das Gesetz sieht nämlich vor, dass alle Kunden und Kundinnen nach Ende der Mindestlaufzeit mit Frist von einem Monat kündigen können. Gemeint sind damit ausdrücklich Zeitschriftenverlage, Energieversorger oder Fitnessstudios.

Bundesweit wurden 167 Verstöße bei 116 Unternehmen festgestellt. Darunter fanden sich zum Beispiel unzulässige Kündigungsklauseln. Daraufhin verschickten die Verbraucherschützer zahlreiche Abmahnungen.

„Unser Marktcheck zeigt, dass viele Unternehmen ihre Hausaufgaben nicht gemacht haben und ganz schnell einiges nachholen müssen“, sagt Tatjana Halm, Referatsleiterin Recht und Digitales bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Obwohl die Wirtschaft mehr als ein Jahr Zeit hatte, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die neuen Gesetze anzupassen, nutzt immer noch jeder siebte Anbieter unwirksame Klauseln.“

Auch Tanzkurse, der Bereich Mobilität oder Abonnements für Kleidung und Bedarfsgegenstände zählten zu den für solche Praktiken bekannten Branchen. Erste Erfolge zeigten sich bereits; denn die meisten abgemahnten Firmen hätten sofort reagiert und ihre Bedingungen angepasst.

Halm verspricht, dass die Verbraucherzentralen Hinweisen konsequent nachgehen. Grundsätzlich gilt: Wer einen Vertrag nach dem 1. März 2022 abgeschlossen hat, kann diesen nach der Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Fortschritte gab es bereits im Bereich Telekommunikation, wo nur in zwei Prozent der Unternehmen vergleichsweise wenige Verstöße festgestellt wurden.

Verbraucherschutz: Kündigungsfristen nach dem 1. März 2022

Nach dem Gesetz für faire Verbraucherverträge können Verbraucherinnen und Verbraucher Verträge nach der Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Das gilt für alle Verträge, die nach dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden. Dazu gehören beispielsweise:

Zeitschriftenabonnements
Energieverträge
Fitnessstudioverträge
Tanzkurse
Mobilitätsabonnements (z. B. für Carsharing oder Mietfahrräder)
Abonnements für Kleidung und Bedarfsgegenstände

Was tun, wenn der Anbieter die Kündigungsfrist nicht einhält?

Wenn ein Anbieter die Kündigungsfrist nicht einhält, kann der Verbraucher oder die Verbraucherin den Vertrag trotzdem kündigen. Dazu reicht es aus, dem Anbieter eine Kündigung schriftlich zu schicken. Die Kündigung muss nicht begründet werden.

Verbraucherzentralen helfen bei der Kündigung

Die Verbraucherzentralen helfen Verbraucherinnen und Verbrauchern bei der Kündigung von Verträgen. Sie können auch Auskunft darüber geben, ob die Kündigungsfrist eines Anbieters wirksam ist.

Quelle:br24.de

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