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Staatsanwaltschaft Hamburg

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Hamburg

5802 Js 7 /​ 23 V

„Im selbstständigen Einziehungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg,
Az. 5802 Js 7 /​ 23 V gegen unbekannte Täter wegen Betruges im Zusammenhang mit dem betrügerischen Abschluss von Kaufverträgen über verschiedenste Kaufgegenstände, u.a. über Autoreifen und Küchenmaschinen bei Ebay, hat das Amtsgericht Hamburg durch Beschluss vom 02.02.2023 (Geschäfts-Nr. 245 Ds 334/​22) die Einziehung des Bankguthabens der Einziehungsbeteilgten G.Ü. auf dem Konto IBAN DE90 1001 1001 2621 98XX XX angeordnet.
Die unbekannten Täter täuschten vor, die angebotenen Kaufgegenstände bei Bezahlung des Kaufpreises auf das vorgenannte Konto zu versenden. Tatsächlich erfolgte bei Zahlung des Kaufpreises durch die Geschädigten keine Lieferung der Ware.
Die Entscheidung ist seit dem 15.02.2023 rechtskräftig.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§§ 459h Abs. 1, 459j Strafprozessordnung).“

Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).“

 

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