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Staatsanwaltschaft Trier

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Trier

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung
zugunsten unbekannter Erben der Frau Reiland und Frau Lindau

8012 Js 5142/​14

Unter dem AZ: 8012 Js 5142/​14 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom 05.02.2018 die Einziehung von Wertersatz über 2.380 EUR rechtskräftig angeordnet. Der Betrag wurden mittlerweile eingezogen.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen die Verurteilte Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Drei Diebstähle von Schmuck und Bargeld im Altenheim Helenenhaus, Trier am 17.06.2013, am 04.08.2013 und am 13.10.2013

Antragsberechtigt sind die jeweiligen Erben der

Katharina Reiland, geb 04.10.1925

Margarete Lindau, geb. 21.01.1923

Beide zuletzt wohnhaft Windmühlenstraße 6, 54290 Trier.

Die Einziehung hat zum Ziel, den Geschädigten einen Wertersatz zu verschaffen.
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier I zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchsgründe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).
Eine Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleiben die genannten Gegenstände im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Weiterhin bedarf es der übereinstimmenden Mitteilung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft, in welcher Höhe die Auszahlung an die jeweiligen Mitglieder erfolgen soll.

 

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