Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Cottbus

Staatsanwaltschaft Cottbus

72
qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Cottbus

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung
von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

1740 Js 27420/​16 V

Durch Urteil des Landgerichts Cottbus vom 02.11.2022, Az.: 22 KLs 40/​18 ist Astrid Rosemarie Birgit Zschimmer, geb. Sowalski, zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 42.976,13 Euro rechtskräftig verurteilt worden. Die Verurteilung erfolgte wegen Betruges, welcher im Zeitraum vom 19.11.2013 bis 20.04.2016 in Lübben zum Nachteil der Geschädigten Ingrid Renate Ruhbach stattfand.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist der Geschädigten von der Verurteilten begangene(n) Tat(en) ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was die Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Erben der Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden die Erben der Geschädigten ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Cottbus zu dem obigen Aktenzeichen an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei. (§ 459 k Abs. 1 StPO).
Machen die Erben der Geschädigten ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Wertersatzbetrages.

Auch nach Ablauf dieser Frist besteht die Möglichkeit der Anmeldung des Anspruchs auf Auskehrung durch die Erben der Geschädigten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 704 ZPO oder ein sonstiger Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Sofern die Geschädigte oder die Erben der Geschädigten von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, (teilweise) befriedigt werden/​worden sind, teilen die Erben der Geschädigten dies der Staatsanwaltschaft mit und legen gfls. entsprechende Nachweise (Quittung, Kontoauszüge o. ä.) vor.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass bei Forderungsübergang (z. B. gesetzlicher Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) der Rechtsnachfolger an die Stelle des Verletzten tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen. In diesem Fall wird gebeten, dieses Schreiben an den Rechtsnachfolger weiterzuleiten.

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein