Staatsanwaltschaft Berlin
„Az.: 241 AR 306/18 (247)
Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 07.10.2021 ein Urteil ergangen (rechtskräftig seit 15.02.2023). Gegen André Heinz wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen i. H. v. 115.686,12 Euro angeordnet.
Dem o. g. Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte, vorliegend handelnd mit weiteren Tätern, eröffnete mehrere Girokonten, um diese für Geldtransfers aus gewerbsmäßigen Betrugstaten zur Verfügung zu stellen. Bei diesen sog. „romance scam“-Betrugstaten wurde den Geschädigten persönliches Interesse vorgespiegelt, um diese dann unter Erfindung von diversen Notlagen zur Transferierung von Geldern zu veranlassen; auch solche des sog. BEC-Frauds, bei denen die Täter sich als Geschäftspartner des Unternehmens ausgaben und auf Rechnungen die Kontoverbindungsdaten manipulierten, waren Teil der Betrugstaten.
Die Überweisungen erfolgten u.a. mit folgenden Verwendungszwecken: „Paket“, „Anzahlung“, „George Myers“, „Darlehen Rückzahlung“, „Frank Anderson Family Assistance“, „Gibson Charlie“, „Richter“, „Abstand für Wohnung“, „Restzahlung“, „Teppich und Auslegeware“, „Aktion Erickson“, „Küchenmöbelkauf“, „Frank Anderson“ und „for goods Moses Dube“.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 241 AR 306/18 (247) anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da d. Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung v. d. Staatsanwaltschaft Berlin verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459 m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung) und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.
In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.
Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung Ihres Anspruches. Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/e Rechtsnachfolger/in (Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.“